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Aktualisiert: 15. Mai 2025
Die Aburteilung der piratischen Akte gehört in mehreren Staaten zur Zuständigkeit der Militärgerichte. Dass diese Regelung nur als historische Reminiszenz, nicht als aus sachlichen Erwägungen hervorgegangen, zu erklären ist, ergibt sich mit Sicherheit aus ihrer näheren Ausführung im französischen und österreichischen Rechte.
Die Aburteilung der piratischen Akte gehört in mehreren Staaten zur Zuständigkeit der Militärgerichte . Daß diese Regelung nur als historische Reminiszenz, nicht als aus sachlichen Erwägungen hervorgegangen zu erklären ist, ergibt sich mit Sicherheit aus ihrer näheren Ausführung im französischen und österreichischen Rechte . Dagegen beruht die vereinzelt bestehende Kompetenz des höchsten Landesgerichtshofes auf politischen, die historische Zuständigkeit der Admiralität auf lokalen und technischen Rücksichten.
In Oesterreich die Militärgerichte bezüglich der von der Kriegsmarine eingebrachten Seeräuber, Gesetz vom 20. Mai 1869 § 1 No. 5. Nach Art. 19 des Gesetzes von 1825 sind für das Verfahren gegen „Complices“ französischer Nationalität und, wenn gegen solche und die „Auteurs principaux“ gleichzeitig vorgegangen wird, für den ganzen Prozess die ordentlichen Gerichte zuständig.
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