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Als dann Bismarck nach dem Kriege die Gründung eines Staatsschatzes, der mit 20 Millionen Taler dotiert werden sollte, verlangte, um ausgesprochenermaßen im Kriegsfall zunächst von einer Geldbewilligung der Kammer unabhängig zu sein, führte Schweitzer wieder eine Menge Gründe zugunsten desselben an, wagte aber nicht, sich rückhaltlos für den Plan auszusprechen.

Welche Operationen die roemische Staatskasse, ohne vom Kreditsystem Gebrauch zu machen, mittels reiner Barzahlung auszufuehren vermochte, zeigt nichts deutlicher als die Art, wie die Marcische Leitung zustande kam: die dazu erforderliche Summe von 180 Mill. Es laesst dies schliessen auf eine sehr ansehnliche Reserve des Staatsschatzes, die denn auch schon im Anfang dieser Periode nahe an 6 Mill.

In gleicher Weise wurde den Konsuln die wichtige Verwaltung des Staatsschatzes und des Staatsarchivs zwar gelassen, aber doch wahrscheinlich sofort, mindestens sehr frueh, ihnen dabei staendige Gehilfen und zwar eben jene Quaestoren zugeordnet, welche ihnen freilich in dieser Taetigkeit unbedingt zu gehorchen hatten, ohne deren Vorwissen und Mitwirkung aber doch die Konsuln nicht handeln konnten.

Das allgemeine finanzielle Resultat spricht sich fuer uns am deutlichsten in dem Stand der oeffentlichen Bauten und in dem Barbestand des Staatsschatzes aus. Fuer das oeffentliche Bauwesen finden wir in Friedenszeiten ein Fuenftel, in Kriegszeiten ein Zehntel der Einkuenfte verwendet, was den Umstaenden nach nicht gerade reichlich gewesen zu sein scheint.

[Anmerkung 62: Es scheint unglaublich, daß irgend Jemand sich durch solchen Unsinn hätte täuschen lassen sollen. Ich halte es daher für nöthig, Sancroft's Worte anzuführen, die noch in seiner eignen Handschrift existiren. »Die politische Capacität oder Autorität des Königs und sein Name in der Regentenreihe sind vollkommen und unleugbar. Da aber seine Person menschlich und sterblich und sonst gegen die übrigen Menschen nicht bevorzugt ist, so ist sie auch allen Mängeln und Fehlern derselben unterworfen. Er kann daher zur Leitung der Regierung, zur Verwaltung des Staatsschatzes etc. unfähig werden, sei es durch Abwesenheit, durch Unmündigkeit, durch Geistesschwäche, Wahnsinn oder Apathie, durch natürliche oder zufällige Krankheit, oder endlich durch gewisse, in Folge von Erziehung oder Gewohnheit entstandene und festgewurzelte, mit unabänderlichen Entschließungen verbundene Vorurtheile in mit den Gesetzen, der Religion, dem Landesfrieden und der wahren Politik des Reichs unvereinbaren Dingen. In allen diesen Fällen, sage ich, müssen eine oder mehrere Personen ernannt werden, um solchem Mängel abzuhelfen und die Regierungsgeschäfte statt seiner und im Namen seiner Gewalt und Autorität zu leiten. Ist dies geschehen, sage ich weiter, so sind alle wie früher stattfindenden Proceduren, Autoritäten, Ernennungen, Verleihungen etc. in jeder Hinsicht gesetzlich und rechtsgültig, die Unterthanenpflichten des Volkes bleiben die nämlichen, seine Eide und Verbindlichkeiten sind in keiner Weise verändert. So lange die Regierung kraft der Autorität und im Namen des Königs fortgeführt wird, bestehen auch alle die geheiligten Bande und eingeführten Proceduren fort und keines Menschen Gewissen wird mit irgend etwas beschwert, was zu übernehmen er Bedenken zu tragen braucht

Schemseddin antwortete auf die wider ihn vorgebrachte Anklage der Veruntreuung von Staatsgeldern und von Verrätherei, dass, was den Abgang des Staatsschatzes betreffe, er die Verzeihung des Padischah hoffe, dass er aber unschuldig des geringsten Verdachts von Verrätherei.

Hannibal bot die Loesung der Gefangenen auf Kosten des roemischen Staatsschatzes an; man lehnte sie ab und liess den mit der Abordnung der Gefangenen angelangten karthagischen Boten nicht in die Stadt; es durfte nicht scheinen, als denke der Senat an Frieden.