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Aktualisiert: 16. Mai 2025


Aber zu solchen Wahlen und solchen Beschluessen bedurfte es doch schon eines besonderen Aufschwungs; durchgaengig folgte die Masse willenlos dem naechsten Impulse, und Unverstand und Zufall entschieden. Im Staate wie in jedem Organismus ist das Organ, welches nicht mehr wirkt, schon auch schaedlich; auch die Nichtigkeit der souveraenen Volksversammlung schloss keine geringe Gefahr ein.

Gewiss war es weder die Absicht noch die Folge dieser Satzung, ein stetiges Eingreifen des Senats in die Beschluesse der Buergerschaft hervorzurufen und durch solche Bevormundung die Buergerschaft ihrer souveraenen Gewalt zu entkleiden; aber wie im Fall der Vakanz des hoechsten Amtes der Senat die Dauer der Gemeindeverfassung verbuergte, finden wir auch hier ihn als den Hort der gesetzlichen Ordnung gegenueber selbst der hoechsten Gewalt, der Gemeinde.

Nichtsdestoweniger ist die roemische Buergergemeinde eben wie die deutsche und vermutlich die aelteste indogermanische ueberhaupt die eigentliche und letzte Traegerin der Idee des souveraenen Staats; allein diese Souveraenitaet ruht im ordentlichen Lauf der Dinge oder aeussert sich doch hier nur darin, dass die Buergerschaft sich zum Gehorsam gegen den Vorsteher freiwillig verpflichtet.

So hatte sich wieder einmal recht deutlich gezeigt, dass fuer die weitlaeufigen und schwierigen Verhaeltnisse, in welche Rom durch seine Siege gebracht war, die souveraenen Buergerversammlungen mit ihren kurzsichtigen und vom Zufall abhaengigen Beschluessen schlechterdings nicht mehr passten und dass deren verkehrtes Eingreifen in die Staatsmaschine zu gefaehrlichen Modifikationen der militaerisch notwendigen Massregeln und zu noch gefaehrlicherer Zuruecksetzung der latinischen Bundesgenossen fuehrte.

Allein kaum hatte Gaius Memmius die erste Frage an den Koenig gerichtet, als einer seiner Kollegen kraft seines Veto einschritt und dem Koenige befahl zu schweigen. Auch hier also war das afrikanische Gold maechtiger als der Wille des souveraenen Volkes und seiner hoechsten Beamten.

Bestimmt nachweisen laesst sich die neue Ordnung zuerst fuer die revolutionaere Kolonie Capua, und keinem Zweifel unterliegt es, dass sie ihre volle Anwendung erst fand, als die saemtlichen bisher souveraenen Staedte Italiens infolge des Bundesgenossenkriegs als Buergergemeinden organisiert werden mussten.

Wenn nie, selbst nicht in der beschraenktesten Monarchie, dem Monarchen eine so voellig nichtige Rolle zugefallen ist, wie sie dem souveraenen roemischen Volke zugeteilt ward, so war dies zwar in mehr als einer Hinsicht zu bedauern, aber bei dem dermaligen Stande der Komitialmaschine auch nach der Ansicht der Reformfreunde eine Notwendigkeit.

Es war ein starkes Ansinnen, einen unter solchen Verhaeltnissen uebernommenen Oberbefehl nach Beschluss der souveraenen Buergerschaft von Rom abzugeben an einen alten militaerischen und politischen Antagonisten, in dessen Haenden die Armee, niemand mochte sagen zu welchen Gewaltsamkeiten und Verkehrtheiten, missbraucht werden konnte.

Aber wenn man diesen Massen, zunaechst den Komitien und faktisch auch den Kontionen, Eingriffe in die Verwaltung gestattete und dem Senat das Werkzeug zur Verhuetung solcher Eingriffe aus den Haenden wand; wenn man gar diese sogenannte Buergerschaft aus dem gemeinen Saeckel sich selber Aecker samt Zubehoer dekretieren liess; wenn man einem jeden, dem die Verhaeltnisse und sein Einfluss beim Proletariat die Gelegenheit gab, die Gassen auf einige Stunden zu beherrschen, die Moeglichkeit eroeffnete, seinen Projekten den legalen Stempel des souveraenen Volkswillens aufzudruecken, so war man nicht am Anfang, sondern am Ende der Volksfreiheit, nicht bei der Demokratie angelangt, sondern bei der Monarchie.

In den freien, das heisst formell souveraenen Staedten ward die Zivil- oder Kriminaljurisdiktion von den Munizipalbeamten nach den Lokalstatuten verwaltet; nur dass freilich, wo nicht ganz besondere Privilegien entgegenstanden, jeder Roemer sowohl als Beklagter wie als Klaeger verlangen konnte, seine Sache vor italischen Richtern nach italischem Recht entschieden zu sehen.

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