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In den freien, das heisst formell souveraenen Staedten ward die Zivil- oder Kriminaljurisdiktion von den Munizipalbeamten nach den Lokalstatuten verwaltet; nur dass freilich, wo nicht ganz besondere Privilegien entgegenstanden, jeder Roemer sowohl als Beklagter wie als Klaeger verlangen konnte, seine Sache vor italischen Richtern nach italischem Recht entschieden zu sehen.

Sie war endlich bereits im wesentlichen im ganzen Umfang des roemischen Reiches allgemein subsidiaeres Recht geworden, indem man die mannigfaltigen Lokalstatuten fuer diejenigen Rechtsverhaeltnisse, die nicht zunaechst Verkehrsverhaeltnisse sind, sowie fuer den Lokalverkehr zwischen Gliedern desselben Rechtssprengels beibehielt, dagegen den Vermoegensverkehr zwischen Reichsangehoerigen verschiedener Rechtskreise durchgaengig nach dem Muster des, rechtlich auf diese Faelle freilich nicht anwendbaren, Stadtediktes sowohl in Italien wie in den Provinzen regulierte.

Das Recht des Stadtedikts hatte also wesentlich dieselbe Stellung in jener Zeit, die in unserer staatlichen Entwicklung das roemische Recht eingenommen hat: auch dies ist, soweit solche Gegensaetze sich vereinigen lassen, zugleich abstrakt und positiv; auch dies empfahl sich durch seine, verglichen mit dem aelteren Satzungsrecht, geschmeidigen Verkehrsformen und trat neben den Lokalstatuten als allgemeines Hilfsrecht ein.

Offenbar war es notwendig, das alte Stadtrecht, soweit es nicht in das neuere uebergegangen war, definitiv zu beseitigen und in dem letzteren der willkuerlichen Aenderung durch jeden einzelnen Stadtrichter angemessene Grenzen zu setzen, etwa auch die subsidiaere Anwendung desselben neben den Lokalstatuten zu regulieren.