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Aktualisiert: 17. Mai 2025
In den freien, das heisst formell souveraenen Staedten ward die Zivil- oder Kriminaljurisdiktion von den Munizipalbeamten nach den Lokalstatuten verwaltet; nur dass freilich, wo nicht ganz besondere Privilegien entgegenstanden, jeder Roemer sowohl als Beklagter wie als Klaeger verlangen konnte, seine Sache vor italischen Richtern nach italischem Recht entschieden zu sehen.
In Teanum Sidicinum, einer der angesehensten Bundesstaedte, hatte ein Konsul den Buergermeister der Stadt an dem Schandpfahl auf dem Markt mit Ruten staeupen lassen, weil seiner Gemahlin, die in dem Maennerbad zu baden verlangte, die Munizipalbeamten nicht schleunig genug die Badenden ausgetrieben hatten und ihr das Bad nicht sauber erschienen war.
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