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Aktualisiert: 3. Mai 2025
Es ist wahrscheinlich, dass sie in ihren Anfaengen zurueckgeht auf Ausnahmebestimmungen fuer die grossen Buergerkolonien, die am Ende des sechsten Jahrhunderts gegruendet wurden; wenigstens deuten einzelne, an sich gleichgueltige formelle Differenzen zwischen Buergerkolonien und Buergermunizipien darauf hin, dass die neue, damals praktisch an die Stelle der latinischen tretende Buergerkolonie urspruenglich eine bessere staatsrechtliche Stellung gehabt hat als das weit aeltere Buergermunizipium, und diese Bevorzugung kann wohl nur bestanden haben in einer der latinischen sich annaehernden Gemeindeverfassung, wie sie spaeterhin saemtlichen Buergerkolonien wie Buergermunizipien zukam.
Gewiss war es weder die Absicht noch die Folge dieser Satzung, ein stetiges Eingreifen des Senats in die Beschluesse der Buergerschaft hervorzurufen und durch solche Bevormundung die Buergerschaft ihrer souveraenen Gewalt zu entkleiden; aber wie im Fall der Vakanz des hoechsten Amtes der Senat die Dauer der Gemeindeverfassung verbuergte, finden wir auch hier ihn als den Hort der gesetzlichen Ordnung gegenueber selbst der hoechsten Gewalt, der Gemeinde.
Mehrere Aldermen, welche zwar entschiedene Royalisten und unter der neuen Gemeindeverfassung angestellt, aber an der commerciellen Wohlfahrt ihrer Vaterstadt ein starkes Interesse hatten und weder den Papismus noch das Kriegsgesetz liebten, reichten ihre Entlassung ein. Aber der König war entschlossen nicht nachzugeben. Feb.
Aber neben dem Koenig und neben der Buergerversammlung erscheint in der aeltesten Gemeindeverfassung noch eine dritte Grundgewalt, nicht zum Handeln bestimmt wie jener noch zum Beschliessen wie diese, und dennoch neben beide und innerhalb ihres Rechtskreises ueber beide gesetzt. Dies ist der Rat der Alten oder der senatus.
Diese vollkommene Rechtsgleichheit der Buerger ist ohne Zweifel urspruenglich begruendet in der indogermanischen Gemeindeverfassung, aber in dieser Schaerfe der Auffassung und Durchfuehrung doch eine der bezeichnendsten und der folgenreichsten Eigentuemlichkeiten der latinischen Nation; und wohl mag man dabei sich erinnern, dass in Italien keine den latinischen Einwanderern botmaessig gewordene Rasse aelterer Ansiedlung und geringerer Kulturfaehigkeit begegnet und damit die hauptsaechliche Gelegenheit mangelte, woran das indische Kastenwesen, der spartanische und thessalische und wohl ueberhaupt der hellenische Adel und vermutlich auch die deutsche Staendescheidung angeknuepft hat.
Seine Gemeindeverfassung, welche von derjenigen aller andern griechischen Staaten weit abwich, erschien späteren Geschlechtern als das Werk eines weisen Gesetzgebers, des Lykurg, der in Sparta göttliche Verehrung genoß. Periöken und Heloten.* Aus der von den einwandernden Doriern unterworfenen Bevölkerung wurden Periöken und Heloten.
Hier fanden die Spanier an ihren Grenzen dieselben Portugiesen wieder, die mit ihnen durch Sprache und Gemeindeverfassung einen der edelsten Reste des römischen Europa bilden, die aber durch das Mißtrauen, wie es aus Ungleichheit der Kräfte und allzu naher Berührung geflossen, zu einer nicht selten feindseligen, immer aber eifersüchtigen Macht geworden waren.
Der roemische Senat indes nahm Partei fuer die Altbuerger und liess, da die Stadt sich nicht gutwillig fuegte, durch militaerische Exekution nicht bloss die in anerkannter Wirksamkeit bestehende Gemeindeverfassung von Volsinii vernichten, sondern auch durch die Schleifung der alten Hauptstadt Etruriens das Herrentum Roms den Italikern in einem Exempel von erschreckender Deutlichkeit vor Augen legen. ^13 Es ist zu bedauern, dass wir ueber die Zahlenverhaeltnisse nicht genuegende Auskunft zu geben imstande sind.
Fundi, Formiae, Capua, Kyme und eine Anzahl kleinerer Staedte wurden abhaengige roemische Gemeinden mit Selbstverwaltung; um das vor allem wichtige Capua zu sichern, erweiterte man kuenstlich die Spaltung zwischen Adel und Gemeinde, revidierte die Gemeindeverfassung im roemischen Interesse und kontrollierte die staedtische Verwaltung durch jaehrlich nach Kampanien gesandte roemische Beamte.
Diese geschlossenen und sich selbst, natuerlich aus den Buergern, ergaenzenden Genossenschaften sind dadurch die Depositare der Kunstfertigkeiten und Wissenschaften geworden. In der roemischen und ueberhaupt der latinischen Gemeindeverfassung gibt es solcher Kollegien urspruenglich nur zwei: das der Augurn und das der Pontifices ^4.
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