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Dergleichen Leute wurden durch die Sittenmeister regelmaessig fuer unfaehig erklaert, in dem Buergerheer zu dienen und in der Buergerversammlung zu stimmen.

Aber als jetzt die roemische Flotte auf ihrer Fahrt vom Tyrrhenischen ins Adriatische Meer in die tarentinischen Gewaesser gelangte und im Hafen der befreundeten Stadt vor Anker ging, schwoll die langgehegte Erbitterung endlich ueber; die alten Vertraege, die den roemischen Kriegsschiffen untersagten, oestlich vom Lakinischen Vorgebirg zu fahren, wurden in der Buergerversammlung von den Volksmaennern zur Sprache gebracht; wuetend stuerzte der Haufen ueber die roemischen Kriegsschiffe her, die, unversehens nach Piratenart ueberfallen, nach heftigem Kampfe unterlagen; fuenf Schiffe wurden genommen und deren Mannschaft hingerichtet oder in die Knechtschaft verkauft, der roemische Admiral selbst war in dem Kampf gefallen.

"So meint ihr also", sprach der Optimat, "wenn ihr den Latinern das Buergerrecht erteilt, eben wie ihr jetzt dort vor mir steht, auch kuenftig in der Buergerversammlung oder bei den Spielen und Volkslustbarkeiten Platz finden zu koennen? Glaubt ihr nicht vielmehr, dass jene Leute jeden Fleck besetzen werden?"

Dass organische und auf die Dauer wirksame Bestimmungen nur unter der Herrschaft der buergerlichen Gewalt getroffen werden konnte, lag nicht im Buchstaben, aber im Geiste der Verfassung; es kam freilich vor, dass gelegentlich diesem zuwider der Feldherr seine Mannschaft im Lager zur Buergerversammlung berief und rechtlich nichtig war ein solcher Beschluss nicht, allein die Sitte missbilligte dieses Verfahren und es unterblieb bald, als waere es verboten.

Aber neben dem Koenig und neben der Buergerversammlung erscheint in der aeltesten Gemeindeverfassung noch eine dritte Grundgewalt, nicht zum Handeln bestimmt wie jener noch zum Beschliessen wie diese, und dennoch neben beide und innerhalb ihres Rechtskreises ueber beide gesetzt. Dies ist der Rat der Alten oder der senatus.

Was von einer Buergerversammlung wie die roemische war, nicht dem bewegenden Triebrad, sondern dem festen Grund des Ganzen, gefordert werden kann: ein sicherer Blick fuer das gemeine Beste, eine einsichtige Folgsamkeit gegenueber dem richtigen Fuehrer, ein festes Herz in guten und boesen Tagen und vor allem die Aufopferungsfaehigkeit des Einzelnen fuer das Ganze, des gegenwaertigen Wohlbehagens fuer das Glueck der Zukunft das alles hat die roemische Gemeinde in so hohem Grade geleistet, dass, wo der Blick auf das Ganze sich richtet, jede Bemaekelung in bewundernder Ehrfurcht verstummt.

Wenn, wie dies wahrscheinlich ist, es in Rom oder doch in Latium einmal eine Zeit gegeben hat, wo wie der Staat selbst, so auch jedes seiner letzten Bestandteile, das heisst jedes Geschlecht gleichsam monarchisch organisiert war und unter einem, sei es durch Wahl der Geschlechtsgenossen oder des Vorgaengers, sei es durch Erbfolge bestimmten Aeltesten stand, so ist in derselben Epoche auch der Senat nichts gewesen als die Gesamtheit dieser Gechlechtsaeltesten und demnach eine vom Koenig wie von der Buergerversammlung unabhaengige Institution, gegenueber der letzteren, unmittelbar durch die Gesamtheit der Buerger gebildeten gewissermassen eine repraesentative Versammlung von Volksvertretern.

Eine Buergerversammlung tritt an die Spitze mit der Befugnis, Gemeindestatute zu erlassen und die Gemeindebeamten zu ernennen. Ein Gemeinderat von hundert Mitgliedern uebernimmt die Rolle des roemischen Senats. Das Gerichtswesen wird verwaltet von vier Gerichtsherren, zwei ordentlichen Richtern, die den beiden Konsuln, zwei Marktrichtern, die den kurulischen Aedilen entsprechen.