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Aktualisiert: 21. Juni 2025
Eigenthum und Erbrecht in ihrer weiteren Entwicklung sind die Klammern, welche die Einehe zusammenhalten, und da die Eigenthümer auch die Gesetzgeber sind, wird die Einehe, ganz abgesehen von dem Mangel an materiellen Mitteln, der bei Privateigenthum den meisten Männern es unmöglich macht, mehrere Frauen ernähren zu können, Zwangsordnung auch für Jene, die kein Eigenthum und folglich nichts zu vererben haben.
Wohin aber würde ein Gesetzgeber die Tonfolgen c des es fes g a h c | c des es f ges a h c | c d es fes ges a h c | c des e f ges a b c | oder gar: c d es fes g ais h c | c d es fes gis a h c | c des es fis gis a b c einreihen mögen?
Obenan als notwendige Zielsetzung des öffentlichen Lebens muß gegenwärtig das Hinarbeiten auf eine durchgreifende Trennung des Wirtschaftslebens und der Rechtsorganisation stehen. Indem man sich in diese Trennung hineinlebt, werden die sich trennenden Organisationen aus ihren eigenen Grundlagen heraus die besten Arten für die Wahlen ihrer Gesetzgeber und Verwalter finden.
Das Gemüt und die Gesinnung des Einzelnen sind nicht mehr im Einklang mit dem Geltenden: was früher bei seinem Thun eine innere Notwendigkeit war, das steht ihm jetzt gegenüber als ein moralisches Gebot; es gibt feste Rechte und Gesetze, die sich dem Gefühl des Einzelnen als Schranke entgegensetzen; der Staat tritt auf als eine bestimmte Verfassung mit besondern Satzungen, geschaffen durch Gesetzgeber; letzterer freilich faßt auch nur die geltende nationale Empfindung in Sätze und Formeln, dennoch ist schon diese Form des geschriebenen Gesetzes die erste Stufe der Reflexion; das poetische Gesamtleben der episch-heroischen Zeit wird zu einer prosaischen Ordnung der Dinge.
Der Erzieher muß die Kindheit hören, nicht das Kind. Der Gesetzgeber und Regent die Volkheit, nicht das Volk. Jene spricht immer dasselbe aus, ist vernünftig, beständig, rein und wahr. Dieses weiß niemals für lauter Wollen, was es will.
So wie wir ihn also für den Schöpfer unsrer Natur erkennen, müssen wir ihn auch für unsern moralischen Gesetzgeber anerkennen; weil nur durch eben, eine solche Einrichtung uns Bewußtseyn des Moralgesetzes in uns, möglich war.
Die gegenwärtige Aufgabe ist also die: ein Princip zu suchen, aus welchem Gott als moralischer Gesetzgeber erkannt werde; oder es wird gefragt: hat sich Gott uns als moralischer Gesetzgeber angekündigt, und wie hat er's? Dies läßt sich auf zweierlei Art als möglich denken, nemlich daß es entweder in uns, als moralischen Wesen, in unsrer vernünftigen Natur; oder außer derselben geschehen sey.
Die Aristokratie hatte es kein Hehl, dass sie das Gesetz vielleicht, weil sie muesse, sich gefallen lassen, der unberufene Gesetzgeber aber ihrer Rache nimmermehr entgehen werde; und die Ankuendigung des Quintus Pompeius, dass er den Gracchus an demselben Tage, wo er das Tribunat niederlege, in Anklagestand versetzen werde, war unter den Drohungen, die gegen den Tribun fielen, noch bei weitem nicht die schlimmste.
Wäre letzteres für das Staatswohl nötig, wäre wirklich zu befürchten, daß ohne Unterdrückung der sozialdemokratischen Ideen mit den äußeren Machtmitteln des Staates der »Zukunftsstaat« just in unserem Land zur Einführung kommen werde, so hätte der »große« Gesetzgeber, Regierung und Landtag, den Mut fassen müssen, durch ein besonderes Großherzoglich Sächs.
Der National-Geist der Sicilianer sei eine Zusammensetzung von so schlimmen Eigenschaften, daß es, seiner Meinung nach, dem weisesten Gesetzgeber unmöglich bleiben würde, sie zur republikanischen Tugend umzubilden; und Dionys, welcher unter gewissen Umständen fähig sei ein guter Fürst zu werden, würde, wenn er sich auch in einem Anstoß von eingebildeter Großmut hätte bereden lassen, die Tyrannie aufzuheben, allezeit ein sehr schlimmer Bürger gewesen sein.
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