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[Die Lehre vom göttlichen Rechte.] Da der König kein stehendes Heer besaß und nicht einmal versuchte, ein solches zu bilden, so hätte er klug gethan, jeden Konflikt mit dem Volke zu vermeiden. Aber seine Unbedachtsamkeit war so groß, daß er nicht nur die Mittel, die ihn allein wahrhaft unumschränkt machen konnten, versäumte, sondern daß er auch stets in der verletzendsten Weise Ansprüche machte, an die keiner seiner Vorgänger auch nur im Traume gedacht hatte. Damals tauchten jene seltsamen Theorien auf, welche Filmer später in ein System brachte und der heftigsten Klasse von Tories und Hochkirchenmännern zur Loosung wurden. Man behauptete in vollem Ernste, daß das höchste Wesen die erbliche Monarchie, im Gegensatze zu andern Regierungsformen, besonders wohlgefällig betrachte; daß das Gesetz der Erbfolge nach der Ordnung der Erstgeburt eine göttliche Einrichtung, und älter als die christliche Religion, selbst als die mosaische Gesetzgebung sei; daß keine menschliche Macht, selbst die der ganzen gesetzgebenden Gewalt, keine Dauer unrechtmäßigen Besitzes, und wenn sie zehn Jahrhunderte ausmache, dem gesetzlichen Fürsten seine Rechte rauben könne; daß seine Gewalt nothwendig stets despotisch sei; daß die das Hoheitsrecht beschränkenden Gesetze, sowohl in England wie in andern Ländern, nur eine vom Souverain freiwillig ertheilte Concession sei, die er nach Belieben zurückziehen könne; und daß endlich jeder Vertrag, den der König mit seinem Volke abschließt, nur eine Erklärung seiner augenblicklichen Absichten und nicht eine Verbindlichkeit sei, deren Erfüllung gefordert werden könne. Obwohl diese Theorie die Grundlagen der Regierung befestigen sollte, so ist es doch augenscheinlich, daß sie nur dazu beitrug, sie völlig wanken zu machen. Ließ das göttliche und unabänderliche Gesetz der Erstgeburt Frauen zu, oder schloß es dieselben aus? In der einen wie in der andern Voraussetzung wären die Hälfte der europäischen Regenten Usurpatoren, die trotz der Befehle des Himmels regierten und von den rechtmäßigen Erben außer Besitz gebracht werden könnten. Diese widersinnigen Theorien fanden keine Begründung in dem alten Testamente, denn wir lesen darin, daß das auserwählte Volk getadelt und bestraft ward, weil es einen König haben wollte, und daß es später den Befehl erhielt, ihm den Gehorsam zu verweigern. Die ganze Geschichte jenes Volks unterstützt nicht nur die Ansicht von der göttlichen Einsetzung des Erstgeburtsrechts nicht, sie scheint vielmehr anzudeuten, daß der Himmel die jüngern Brüder unter seinen besondern Schutz genommen habe. Isaak war nicht der älteste Sohn Abrahams, Jakob nicht der Isaaks, Juda nicht der Jakobs, David nicht der Isais, Salomon nicht der Davids. In den Ländern, wo die Vielweiberei herrscht, wird die Altersordnung unter den Kindern selten streng beobachtet. Durch die Stellen des neuen Testamentes, welche die Regierung als eine Anordnung Gottes bezeichnen, ward Filmers System eben so wenig unterstützt, denn die Regierung, unter der die Autoren des neuen Testaments lebten, war keine erbliche Monarchie. Die römischen Kaiser waren vom Senate ernannte Magistratspersonen, und keiner derselben behauptete, kraft des Rechtes der Geburt zu regieren; weder Tiberius, dem Zins zu zahlen Christus gebot, noch Nero, dem zu gehorchen Paulus den Römern befahl, waren der patriarchalischen Regierungstheorie nach faktisch Usurpatoren. Im Mittelalter würde man die Lehre vom unveräußerlichen Erbrechte für ketzerisch gehalten haben, denn sie war mit den großen Ansprüchen der römischen Kirche völlig unvereinbar. Auch den Gründern der englischen Kirche war sie unbekannt. Die Homilie über die vorsätzliche Empörung hatte den Gehorsam gegen die eingesetzte Obrigkeit kräftig, und wahrlich zu kräftig, eingeprägt; aber sie machte weder zwischen erblichen und Wahlmonarchien, noch zwischen Monarchien und Republiken einen Unterschied. Die meisten Vorgänger Jakobs würden gewißlich aus persönlichen Beweggründen der patriarchalischen Regierungstheorie abgeneigt gewesen sein. Wilhelm der Rothe, Heinrich