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Weil Zellenbewohner aus innerm Antriebe gerne lernen und im Lernen so ziemlich ihre einzige Erholung finden, deshalb schreiten Viele auch rasch und sicher fort und sollen sie dafür mit Stillstand bestraft werden, für den sich nirgends ein Grund auftreiben ließe?

Nicht gerecht denn anerkannt gilt Einzelhaft schon an sich als eine Strafverschärfung und weßhalb sollen Zellenbewohner ärger bestraft werden als andere?

Von all diesen Erleichterungen der Strafe weiß der Zellenbewohner wenig, folglich hat die einsame Haft auch hinsichtlich der Abschreckung Vorzüge vor der gemeinsamen. In neuerer Zeit hat man gemerkt, wie wenig die gemeinsame Haft bei guter Kost und ordentlicher Pflege abschrecke und wenn dieselbe durch Hungerkost verschärft wird, so finden wir hierin nur etwas Löbliches.

Dieser Grund ist allerdings haltbar, weil ein Zellenbewohner wahrend seiner ganzen Haft mehr oder minder in einem empfindsamen, leicht erregbaren Zustande sich befindet und durch nichts leichter als durch Besuche in eine gewaltige und manchmal unheilbringende Aufregung versetzt wird.

Sein hartes Loos um Jesu Christi willen still und geduldig ertragen, sich der Erfüllung aller Pflichten fröhlich und freudig unterziehen, dies vermag er und Sie dürfen fest annehmen, daß ein gebesserter Zellenbewohner durch Mienen, Gebärden, Reden und Handlungen sich vom ungebesserten unterscheidet.

Drittens endlich wird der Zellenbewohner doch gewiß nicht bei den reichlich vorhandenen Mitteln der Bildung und Besserung verschlechtert, wenn er auch nicht gebessert werden sollte.

Wahrend der Obermeister den Ankläger der Schnaken anhört, überschaut er mit einigen Seitenblicken Alles und wenn Etwas am unrechten Nagel hängt, nicht vorschriftsmäßig aufgestellt oder hingelegt ist, darf der Zellenbewohner einer Ermahnung gewiß sein, wenn aber gar irgend ein Verstoß gegen die Reinlichkeit aufzutreiben ist, dann bleibt eine Zurechtweisung nicht aus.

Man hat Hungerkost und den bei längerer Dauer und regelmäßiger Wiederholung nicht sehr empfehlenswerthen Dunkelarrest aber auch für Zellenbewohner und zwar nicht blos für Rückfällige reichlich verordnet und dieses Verfahren finden wir ein bischen grundsatzwidrig, stark ungerecht und äußerst nutzlos.

Vollkommen mit Herrn Professor Stolz einverstanden, erkläre ich: Jeder Geistliche und jeder Mensch, welcher die Sünde für ein größeres Uebel hält denn Wahnsinn und Leibestod und daran glaubt, daß im Himmel Ein Bekehrter mehr Freude verursache denn 10 Gerechte, muß folgerichtig ein Anhänger der einsamen Haft der Verbrecher werden, zumal die Erfahrung an manchen Orten und besonders auch zu Bruchsal trotz der ungünstigsten Verhältnisse bewiesen hat, bei richtiger Behandlung der Zellenbewohner seien die Fälle von Geistesstörung und Tod kaum häufiger, als in einsamer Haft und Bekehrungen gemeiner Verbrecher nichts weniger als eine Seltenheit, ohne daß die Bekehrten einem krankhaften Muckerthum oder einseitigem Fanatismus sich ergeben.

Sechs Jahre muß ein Zellenbewohner in der Zelle bleiben, wenn die Strafzeit 9 oder mehr Jahre beträgt. Sechs Jahre sind über 2190 Tage und ebensoviel Nächte eines eintönigen Lebens und eine solche Zahl sollte nicht ausreichen, um den alten Adam abzulegen? Mehrere Jahre sind verflossen, seitdem der Benedict das Inwendige eines Sträflingssaales zum letztenmale gesehen.