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Man hat Hungerkost und den bei längerer Dauer und regelmäßiger Wiederholung nicht sehr empfehlenswerthen Dunkelarrest aber auch für Zellenbewohner und zwar nicht blos für Rückfällige reichlich verordnet und dieses Verfahren finden wir ein bischen grundsatzwidrig, stark ungerecht und äußerst nutzlos.

Statt mit Dunkelarrest würde ich mit Hungerkost freigebiger werden, wo Noth an Mann käme und die alten Gefängnisse gerade so wie die badische Regierung gegenwärtig thut, allmählig in unvollkommene Zellengefängnisse verwandeln, bis vollkommene gebaut wären.

Morgen gehts wieder ins schwarze Loch mit Hungerkost und Gänsewein, Alles von wegen der Strohlshagelsconstellation!" ... "O Vater, du Hornvieh, ich möchte dich noch unterm Boden auf den Grund schlagen, du bist schuld an Allem!"... seufzt der Patrik und kehrt sich auf die andere Seite.

Allein nicht nur alte Zuchthausbrüder, sondern Solche, die zum erstenmal in eine Strafanstalt kommen; ferner nicht nur die Sträflinge, welche gemeinschaftlich zusammenleben, sondern auch Zellenbewohner werden mit Strafverschärfungen bedacht und zudem müssen die Tage der Hungerkost und des Dunkelarrestes gemeiniglich in der ersten Zeit der Haft durchgemacht werden, weil die Dauer der Strafe häufig eine ziemlich kurze ist.

"Müßte ich nicht an meinen grauen Stachelbart denken, ich liefe wahrhaftig davon! ... Man darf jetzt nur noch das bischen Butter und den Schnupftabak wegdecretiren, mit Hungerkost freigebiger werden, dann wird und muß das Häfelein überlaufen. Es hapert dann mit der Arbeit, die Krankenstube wird voll, wöchentlich einmal kommen die mit den Schlapphüten und tragen Einen von uns zu den Studenten.

Von all diesen Erleichterungen der Strafe weiß der Zellenbewohner wenig, folglich hat die einsame Haft auch hinsichtlich der Abschreckung Vorzüge vor der gemeinsamen. In neuerer Zeit hat man gemerkt, wie wenig die gemeinsame Haft bei guter Kost und ordentlicher Pflege abschrecke und wenn dieselbe durch Hungerkost verschärft wird, so finden wir hierin nur etwas Löbliches.

In Baden ist die Strafdauer natürlich je nach dem Vergehen sehr verschieden, kurze Strafzeiten herrschen vor, damit aber auch Nichtbesserung der meisten ältern Sträflinge und dies um so mehr, weil die Gerichte in neuester Zeit mit Hungerkost und Dunkelarrest gar zu freigebig sind und durch diese Strafverschärfungen ein dem Isolirsystem als dem der Besserung zwar nicht widersprechendes, doch demselben sachgemäß untergeordnetes Prinzip, nämlich das der Abschreckung auch in Bruchsal vorherrschend machen und dadurch erst mit dem Grundgedanken dieser Anstalt in Widerspruch gerathen.

Freilich, wo Leute erst dann in die Zelle gelangen, wenn sie im Laster bereits alt wurden, auch in diesem Falle oft nur kurze Zeit zu bleiben haben oder durch Hungerkost und Dunkelarrest für die nächste Zeit von Verbrechen abgeschreckt, dagegen der Besserung weit schwerer zugänglich gemacht werden, da läßt sich nicht allzuviel hoffen, doch jedenfalls würde sich herausstellen, daß jugendliche Verbrecher, welche 2 bis 3 Jahre in einer Zelle zubrachten, nicht wieder in eine Strafanstalt zurückkehrten und durch ihr Leben keinen Grund zur Befürchtung baldiger Rückkehr darbieten.

Was die Strafverschärfungen angeht, so hat bei uns wie anderswo die Liebhaberei dafür so sehr Platz gegriffen, daß man Bruchsal mit mehr Recht bald eine neu aufgelegte und vermehrte Abschreckungsanstalt denn eine Besserungsanstalt nennen dürfte. Selten wird Einer von den Schwurgerichten verurtheilt, ohne eine Anzahl von Hungerkost- und Dunkelarresttagen auf den Weg zu bekommen.

Des Tages ist er nie mit seinem Schatz vergnügt, Obschon des Vorraths gnug vor seinen Augen liegt; Er darf das Regiment nicht über sich verwalten; Er muß dem tauben Gott als Sclave stille halten; Er darf auf keinem Bett von weichen Federn ruhn; Er darf von seinem Vieh sich nichts zu gute thun; Er darf kein reines Brod, noch Bier, noch Wein genießen; Er muß bey Hungerkost fast Thränen lassen fließen, Er ißt, und wird nicht satt, er sammlet, und ist arm, Sein ganzer Lebenslauf ist Elend, Müh und Harm.