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Aktualisiert: 17. Juni 2025


Im übrigen aber lege ich auch Wert darauf, angesichts der unvermeidlichen Unbestimmtheit der in § 40 des Statuts ausgesprochenen Grundsätze für die Geschäftspolitik der Stiftung, in die Institutionen der Stiftung selbst praktisch wirksame Motive hineingelegt zu wissen, welche auf eine vernünftige Durchführung jener Grundsätze hindrängen.

Nun spricht aus dem Hundeknurren Zu dem Herrn der schlaue Moles: "Ich weiß nichts von jenem Brunnen Und auch nichts von jenen Rosen, Sie sind mir wie dir so dunkel, Auch die Stiftung jenes Klosters. Denn es gibt gar manche Wunder, Die mir ewig sind verschlossen: Aber ganz auf andre Spuren Hab ich suchend mich geworfen!

Das in den Stiftungsbetrieben durch den Dienstvertrag begründete Pflichtverhältnis der Beamten, Geschäftsgehilfen und Arbeiter zur Stiftung, zu ihrer Firma und zu allen Vorgesetzten erstreckt sich lediglich auf die vertragsmäßige Arbeitsleistung und die sonstigen Dienstgeschäfte, und zwar in Hinsicht auf folgende Punkte: Art und Maß der Arbeitsleistung und der sonstigen Obliegenheiten;

Denn das letztere ist gemäß §§ 6, 8 der Verwaltung durch deren Vorstände unterstellt und tritt in der Vermögensrechnung der Stiftung nur mit den jährlichen Bilanzziffern der Betriebe auf.

Demnach muß die in § 118 der Stiftungsverwaltung selbst, als der hierzu allein geeigneten Instanz, eingeräumte Befugnis zur Abänderung des Statuts zwar materiell unbeschränkt sein, aber unter ganz strenge Bedingungen gestellt werden, nämlich: daß wesentliche Voraussetzungen hinsichtlich der rechtlichen oder wirtschaftlichen Grundlagen für die Wirksamkeit der Stiftung im Vergleich mit dem jetzt Bestehenden geändert seien; daß diese Veränderung so groß sei, um ein Aufrechterhalten der ursprünglichen Bestimmungen entweder unmöglich oder widersinnig zu machen wobei das »unmöglich« allerdings schon durch solche Wirkungen gegeben sein kann, deren Fortdauer eine Krisis mit Bestimmtheit für absehbare Zeit voraussehen lassen würde, und das »widersinnig« durch Nachteile oder Erschwernisse erheblicher Art, deren Bestehenlassen angesichts der veränderten Verhältnisse keinem vernünftigen Zweck mehr entspräche;

Die Leitung der industriellen Tätigkeit der Stiftung und die Verwaltung ihrer Geschäftsbetriebe ist, gemäß § 4, Abs. 2, nicht der Stiftungsverwaltung, sondern lediglich den Betriebsvorständen und dem Stiftungskommissar unterstellt.

In bezug auf letzteres will ich einem liberalen Verfahren der Stiftung keineswegs Beschränkungen auferlegen, wenn dieses nur allen gegenüber gleichmäßig zur Geltung kommt und immer geleitet bleibt unter der Fragestellung: liegt tatsächlich etwas vor, was von seinem Urheber nicht schon kraft der Funktionen, für welche er regelmäßig bezahlt wird, zu erwarten war?

Die hier gegebene Vorschrift entspricht der in § 1 angedeuteten Scheidung der beiden Aufgaben der Stiftung: als Inhaber der Geschäftsbetriebe und als Nutznießer ihrer Erträgnisse. Zu §§ 25 und 26.

Denn mit dem zwanzigsten Jahr treten diese, so wie die sämtlichen Bewohnerinnen unserer Stiftung, ins tätige Leben, meistens in den Ehestand. Alle jungen Männer der Nachbarschaft, die sich eine wackere Gattin wünschen, sind aufmerksam auf dasjenige, was sich bei uns entwickelt.

Zwecke der Stiftung. Die Zwecke der Carl Zeiss-Stiftung sind: A. Pflege der Zweige feintechnischer Industrie, welche durch die Optische Werkstätte und das Glaswerk unter Mitwirkung des Stifters in Jena eingebürgert worden sind, durch Fortführung dieser Gewerbsanstalten unter unpersönlichem Besitztitel; im besondern: 2.

Wort des Tages

insolenz

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