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Aktualisiert: 17. Juni 2025
durch persönliche Beteiligung der Beamten der Stiftungsbetriebe an den Bestrebungen der im letzten Satz des § 101 erwähnten Art und materielle Unterstützung solcher aus Mitteln der Stiftung.
Muß die CARL ZEISS-Stiftung zeitweiligen Schaden durch ihre Einrichtungen in jedem Fall einmal erleiden, wie immer diese Einrichtungen jetzt gestaltet würden, so mag sie ihn dann erleiden durch meine Grundsätze wofür ich die Verantwortung zu übernehmen habe . Titel III. Allgemeine Normen für die geschäftliche Tätigkeit der Stiftung. Zu §§ 35, 36.
Ganz so ist es in bezug auf das Verhältnis des Kapitalbesitzes der Stiftung zu der Arbeitstätigkeit unserer Genossenschaft: es ist wie ein Kollektivkapital, welches nicht einem einzelnen gegeben, ihm aber auch nicht entzogen werden kann.
Die unter B benannten Aufgaben sollen der Stiftung obliegen als dem Nutznießer der Erträgnisse, welche ihre Unternehmungen übrig lassen mögen, nachdem den erstgenannten Aufgaben in ihnen genügt ist. Name.
Die Stiftung möge alsdann junge Leute, die auf irgend einer Stufe des unteren oder des mittleren Schulwesens nicht sowohl als sogenannte gute Schüler sich auszeichnen, als vielmehr, vielleicht ohne das zu sein, deutliche Anzeichen besonderer geistiger Kraft oder ungewöhnlichen Talents erkennen lassen, zu höherer Ausbildung heranzuziehen suchen.
Organe der Stiftung. Für die Vertretung der Carl Zeiss-Stiftung als juristischer Person, die Verwaltung ihres Vermögens und die oberste Leitung ihrer Angelegenheiten soll stets eine besondere »Stiftungsverwaltung« bestehen. welche beide, Vorstände und Stiftungskommissar, durch die Stiftungsverwaltung zu ernennen sind, gemäß nachfolgenden Bestimmungen dieses Statuts.
Im vorigen Sommer ist aus Anlaß von Erörterungen wegen der politischen Neutralität der hiesigen Lesehalle von neuem eine öffentliche Kontroverse über die Rechtslage der CARL ZEISS-Stiftung und ihr Verhältnis zum Staat und zu den Staatsbehörden entstanden, in deren Verlauf unter dem Anschein von Autorität und Sachkenntnis auf die »staatliche Aufsicht«, der diese Stiftung unterstehe, und auf »vorgesetzte Behörden«, denen ihre Organe unterstellt seien, Bezug genommen wurde.
Die Stiftung mag also solchenfalls ihren noch übrig gebliebenen Vermögensbestand einfach aufteilen. Daß die Stiftungsverwaltung immer unter die Alternative gestellt sei: entweder wirkliche eigenartige Aktion oder Auflösung der Stiftung ist mir auch noch unter einem anderen Gesichtspunkte von Wert.
Mit diesem Kapitalbesitz der Stiftung verhält es sich ungefähr so, wie mit dem Kapitalbesitz einer Gemeinde gegenüber ihren Bürgern; es gehört den Bürgern, nicht einzelnen, aber sie haben als Gesamtheit das Kapital zur Verfügung in den Wirtschaftsbetrieben der Gemeinde, zur Erleichterung der Lasten usw.
Endlich ist auch die in § 4 der Stiftungsverwaltung übertragene Vermögensverwaltung, soweit eigentliche Verwaltungstätigkeit in Frage steht, auf dasjenige Vermögen der Stiftung zu beziehen, welches nicht zum Betriebskapital ihrer Handelsfirmen gehört.
Wort des Tages
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