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Aktualisiert: 17. Juni 2025


Finanzdepartements, wirklicher Geh.-Rat ROTHE. Er, der erste Stiftungskommissar der Carl Zeiss-Stiftung, hat nunmehr durch länger als 5 Jahre hin die Funktion geübt, die gemäß der Verfassung der Stiftung als der praktisch wichtigste Ausfluß aus ihrer Anlehnung an die Staatseinrichtungen angesehen werden muß.

Titel VII. Verwendung der Überschüsse. Für diesen Titel genügen wenige Bemerkungen zu einzelnen Paragraphen, nämlich: Zu § 104. Mittel der Stiftung sollen also nicht dienen dürfen dem Krebsengehen aller möglichen Tendenzbestrebungen mit gemeinnützigen Zwecken.

Was er so an sich selbst zur Darstellung brachte, wünschte er natürlich auch von anderen, wie an einem Beispiel statt vieler gezeigt sein mag. Er hatte einen Lieblingsgedanken, der ihm aber schließlich von anderen ausgeredet wurde, nämlich eine Stiftung ins Leben zu rufen für Söhne der handarbeitenden Klasse, um denselben die Möglichkeit zu geben, in höhere Stellungen im Staate aufzusteigen.

Der Pfarrer setzte sich auch und wartete; es blieb lange still. Da sagte Thord: "Ich habe etwas mitgebracht, was ich den Armen geben möchte; es soll eine Stiftung werden, die den Namen meines Sohnes trägt"; er stand auf, legte das Geld auf den Tisch und setzte sich wieder. Der Pfarrer zählte es auf; "es ist viel Geld", sagte er. "Es ist mein halber Hof; ich habe ihn heut verkauft."

Betätigung in gemeinnützigen Einrichtungen und Maßnahmen zugunsten der arbeitenden Bevölkerung Jenas und seiner nächsten Umgebung; Förderung naturwissenschaftlicher und mathematischer Studien in Forschung und Lehre. Die unter A bezeichneten Zwecke sind durch die Stiftung ausschließlich vermöge statutengemäßer Verwaltung ihrer Gewerbsinstitute und innerhalb dieser zu erfüllen.

Sie sind gemäß §§ 8, 9 in diesen Angelegenheiten die Vertreter der Stiftung als des Inhabers der Firma, nicht Beauftragte der Stiftungsverwaltung.

Hieraus folgt die Unentbehrlichkeit eines weiteren Organs der Stiftung für die Verwaltung ihrer Gewerbsinstitute einer ständigen Mittelsperson zwischen der Stiftungsverwaltung und den Geschäftsleitungen der Betriebe.

Er wußte, daß nur die Verbindung mit einer der ältesten Familien des Vaterlandes nach dem Sinn des alten Roderich den Glanz des Majorats auf ewige Zeiten begründen konnte. Der Alte hatte diese Verbindung in den Gestirnen gelesen, und jedes freveliche Zerstören der Konstellation konnte nur Verderben bringen über die Stiftung.

Unter keinen Umständen dürfen innerhalb oder außerhalb der Stiftungsbetriebe Mittel der Stiftung verwandt werden zugunsten von Einrichtungen, deren Leitung oder Benutzung durch konfessionelle oder politische Rücksichten beschränkt ist, oder zugunsten von Zwecken, deren Förderung, möchten sie auch an sich gemeinnützige sein, im gegebenen Fall mit kirchlichen oder politischen Parteibestrebungen auf irgend eine Art in Verbindung gebracht ist.

Das Gleiche soll auch hinsichtlich jedes andern, etwa in Zukunft von der Stiftung im Gebiet des Deutschen Reiches begründeten oder übernommenen neuen Betriebsunternehmens dann in Geltung treten, wenn dasselbe einmal durch fünf Jahre oder länger im Besitz oder Mitbesitz der Stiftung gewesen ist.

Wort des Tages

insolenz

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