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Aktualisiert: 17. Juni 2025
Der Grund, dessentwegen Frau Törleß es dulden mußte, ihren Jungen in so ferner, unwirtlicher Fremde zu wissen, war, daß sich in dieser Stadt ein berühmtes Konvikt befand, welches man schon seit dem vorigen Jahrhunderte, wo es auf dem Boden einer frommen Stiftung errichtet worden war, hier heraußen beließ, wohl um die aufwachsende Jugend vor den verderblichen Einflüssen einer Großstadt zu bewahren.
solange maßgebend, als die Stiftung nicht weitergehende Leistungen übernommen hat. =Ist durch die Neuredaktion von § 72 erledigt.=
Für dieses ganze durch die §§ 101-104 umschriebene Gebiet gemeinnütziger Betätigung der Stiftung ist durch die Vorschrift des zweiten Absatzes in § 108 die Entscheidung über das, was innerhalb des statutenmäßig Zulässigen zu geschehen oder zu unterbleiben hat, der Stiftungsverwaltung praktisch nur insoweit überlassen, als die dort bezeichneten Personen betreffs des Ob oder des Wie nicht im Einverständnis sind.
Sollte zu irgend einer Zeit die weitere Fortführung eines unter die obigen Vorschriften fallenden Stiftungsbetriebs ohne Schädigung oder Gefährdung der übrigen oder der Stiftung selbst unmöglich werden, so ist dieser Betrieb unter tunlichster Schonung der beteiligten Interessen endgültig aufzulösen, seine Firma aber nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten endgültig zu löschen.
Die Entscheidung darüber, was statutengemäß und was statutenwidrig sei, hat sie aber in Angelegenheiten dieser Stiftung nicht selbst zu geben weil deren Statut durch die Anordnungen in Titel IX diese Entscheidung im Streitfall den Gerichten überwiesen hat.
Verträge, welche dem entgegen wären, darf die Stiftung nicht eingehen. =Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht bei Beteiligungen, der in § 35 Abs. 3 genannten Art.= Eine Verlegung der in § 6 benannten Stiftungsbetriebe an Orte außerhalb der nächsten Umgebung von Jena ist unstatthaft.
Dem entgegenstehenden Erklärungen, die ich als Begründer der Stiftung und als Verfasser ihres Statuts, schon bei einer früheren Gelegenheit und wiederholt aus diesem Anlaß öffentlich abgegeben habe, ist dabei nicht nur scharf widersprochen worden; man hat mir sogar den Vorwurf gemacht, diese Erklärungen wider besseres Wissen gegeben zu haben.
Über eine sehr erhebliche Stiftung nützlicher Art für die Kinder der Arbeiter wolle er noch mit seiner Schwiegertochter sich beraten und ihr die Freude gönnen, am Tauftage des Kindes der Arbeiterschaft davon Mitteilung zu machen.
Die nachfolgenden Erklärungen sollen zunächst die Vorschriften des genannten Statuts sowohl hinsichtlich ihrer allgemeinen Tendenz, wie hinsichtlich der wichtigeren Einzelbestimmungen gegenüber den jetzt Beteiligten begründen, des weiteren aber auch für die Zukunft etwa nötig werdender Interpretation einige Anhaltspunkte liefern. Titel I. Konstituierende Bestimmungen. Zu § 1. Zwecke der Stiftung.
Sie dürfen dabei auf Staatsinteressen, welche den ausgesprochenen Zwecken der Stiftung fremd sind, nicht weitergehende Rücksicht nehmen, als auch für Privatpersonen gesetzlich geboten ist. Titel II. Organisation der industriellen Tätigkeit der Stiftung. Einrichtungen. Als Vorstände der Stiftungsbetriebe sollen stets kollegialische Geschäftsleitungen aus gleichberechtigten Mitgliedern fungieren.
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