Vietnam or Thailand ? Vote for the TOP Country of the Week !

Aktualisiert: 28. Juni 2025


"Wisse, Richter", versetzte der Herzog, ohne den achtungslosen Ton Strozzis zu rügen, langmütig, "daß ich nicht viel anders denke, noch denken darf, als mein Vater Herkules! Wo es ein rechtlich zulässiges Mittel gibt, den Staatsschatz zu füllen, darf ich es aus sogenannter großer Gesinnung nicht verschmähen und dafür meine Kaufleute und Bauern belasten.

Bisher unterlag derselbe nach roemischem Staatsrecht, solange er Beamter war, ueberhaupt keiner Gerichtsbarkeit, und wenn er auch nach Niederlegung seines Amtes rechtlich fuer jede seiner Handlungen zur Verantwortung hatte gezogen werden koennen, so lag doch die Handhabung dieses Rechts in den Haenden seiner Standesgenossen und schliesslich der Gesamtgemeinde, zu der diese ebenfalls gehoerten.

Der jungfräulichen Verena Mühlstein aber ist ein schwimmender; unter ihrer Obhut steht alle rechtlich erworbene Frucht: die auf dem Felde, in der Mühle und im Mutterschosse. Bereits sind in der histor. Zeitschrift Argovia 3, 15 die mehrfachen örtlichen Felsen und erratischen Blöcke des Aargaus aufgezählt, welche den Namen Kleinkindersteine und eine dem gemässe Ortstradition an sich tragen.

Wir wissen, dass die Bekleidung der Quaestur ein Anrecht gab zum Eintritt in die Richterschaft, dass aber dennoch der Kandidat einer Wahl unterlag durch gewisse sich selbst ergaenzende Fuenfmaennerschaften; ferner dass die Richter, obwohl sie rechtlich vermutlich von Jahr zu Jahr gewaehlt wurden, doch tatsaechlich laengere Zeit, ja lebenslaenglich im Amt blieben, weshalb sie bei den Roemern und Griechen gewoehnlich Senatoren genannt werden.

Ein Kollegium von drei Maennern, die als ordentliche und stehende Beamte der Gemeinde angesehen und jaehrlich von der Volksversammlung gewaehlt wurden, ward mit dem Einziehungs- und Aufteilungsgeschaeft beauftragt, wozu spaeter noch der wichtige und schwierige Auftrag kam, rechtlich festzustellen, was Domanialland und was Privateigentum sei.

Diese Einheit des roemischen Volkes, die im religioesen Gebiet der roemische Diovis darstellt, repraesentiert rechtlich der Fuerst, und darum ist auch seine Tracht die des hoechsten Gottes; der Wagen selbst in der Stadt, wo sonst jedermann zu Fuss geht, der Elfenbeinstab mit dem Adler, die rote Gesichtsschminke, der goldene Eichenkranz kommen dem roemischen Gott wie dem roemischen Koenig in gleicher Weise zu.

Nach den griechischen wie nach den deutschen Rechten ist der erwachsene, tatsaechlich selbstaendige Sohn auch rechtlich von dem Vater frei; die Macht des roemischen Hausvaters vermag bei dessen Lebzeiten nicht das Alter, nicht der Wahnsinn desselben, ja nicht einmal sein eigener freier Wille aufzuheben, nur dass die Person des Gewalthabers wechseln kann: denn allerdings kann das Kind im Wege der Adoption in eines andern Vaters Gewalt kommen, die Tochter durch eine rechte Ehe aus der Hand des Vaters uebergehen in die Hand des Mannes und, aus ihrem Geschlecht und Gottesschutz in das Geschlecht und den Gottesschutz des Mannes eintretend, ihm nun untertan werden, wie sie bisher es ihrem Vater war.

Wort des Tages

zähneklappernd

Andere suchen