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Das Alles wurde aber nach dem Ableben des Fürstbischofs Bernhard anders. Im Jahre 1585 wurde Herzog =Ernst von Baiern= zum Fürstbischof von Münster erwählt, und als dieser 1611 die Regierung niederlegte, trat statt seiner und nach seinem Tode sein Neffe =Ferdinand von Baiern= (von 1612-1650) in dieselbe ein. Beide (zugleich Inhaber vieler anderen bischöflichen Stühle) hatten ihre kirchliche Bildung von den Jesuiten zu Ingolstadt und ihre politische Richtung an dem Hofe zu München erhalten. Beide betrachteten die Ausrottung des Protestantismus in ihren Diöcesen, von welchem damals der Fortbestand der katholischen Kirche in denselben bedroht erschien, als ihre primärste Aufgabe, wozu sie mit Recht vor Allem die Wiedereinführung katholischer Ordensgesellschaften für erforderlich hielten. Daher wurden 1588 die Jesuiten, 1612 die Kapuziner, 1613 die Franziskaner und Claristen, 1626 die Minoriten, 1642 die Dominikaner in Münster domiciliirt. Mit Hülfe dieser Orden und aller sonstigen geistlichen und weltlichen Gewaltmittel, welche der geistlichen Landesherrschaft zu Gebote standen, ward nun die Reinigung des Landes von der Ketzerei

Vielleicht trug gerade diese Wendung, welche die Hexenverfolgung nahm, dazu bei, dass dieselbe nach 1632 überall im Lande nachliess. Doch schon 1638 brach die Seuche aufs Neue aus, indem damals auf ausdrückliches Verlangen der Gemeinden aufs Neue Ausschüsse zur Aufspürung der Hexerei ernannt wurden, namentlich im Lande =Siegen=. Dem Schultheissen zu Freudenberg wurde ein Verweis ertheilt, weil er die Denunziationen der öffentlichen Ankläger unbeachtet gelassen hatte. Bald war daher keine Frau und kein Mädchen im Lande vor den Fallstricken der Hexen-Inquisition mehr sicher und die Landesherrschaft sah sich doch genöthigt, das Treiben derselben in gewisse Schranken zu verweisen. Der Graf =Johann Ludwig= zu Hadamar erliess daher unter dem 20.

Hatte es sich im Prozess herausgestellt, dass die Verhörte sich wohl des Lasters der Zauberei im höchsten Grade verdächtig gemacht, dass ihr dasselbe aber doch nicht sicher erwiesen werden konnte, so wurde sie zwar ab instantia entbunden, aber gewöhnlich mit Landesverweisung unschädlich gemacht oder zu öffentlicher Arbeit verurtheilt, und so für eine Zeit unter öffentliche Aufsicht gestellt und auch ein solches Urtheil musste von der juristischen Fakultät geprüft und bestätigt sein, wenn es rechtskräftig sein sollte . Vor der Entlassung aus dem Kerker musste jedoch die Inquisitin Urphede schwören und geloben, dass sie nicht allein die aufgelaufenen Gerichtskosten bezahlen, sondern auch wegen der ausgestandenen Haft und Tortur sich weder an der Landesherrschaft noch an deren Beamten und Unterthanen rächen wollte.

In =Nassau= wüthete die Hexenverfolgung namentlich seit 1628. Um hier mit den Unholden recht gründlich aufzuräumen, bestellte die Landesherrschaft in den Dörfern Ausschüsse, welche als öffentliche Ankläger alle wegen Hexerei verdächtig werdenden Personen den im Lande umherziehenden Hexencommissären zur Anzeige bringen sollten, woneben den Geistlichen auf einer Landessynode, welche der Superintendent Weber am 3.