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Aktualisiert: 27. Mai 2025
Aus dem Herzogthum =Sachsen-Gotha= liegt ein Hexenprozess vor , der sich im Jahr 1660 abspielte. Das dabei zur Anwendung gebrachte Verfahren war entsetzlicher Art. Die Inquisitin wurde, nachdem sie schon längere Zeit in Haft gesessen, am 4.
Denn da ich allbereit in der Ausarbeitung meiner deutschen Logik gelehret hatte, dass ein weiser Mann die beiden Haupt-Praejudicia menschlicher Auctorität und der Uebereilung meiden müsste, verdross es mich auf mich selbst, dass mein votum auf nichts als die Auctorität obiger, und zwar offenbar grösstentheils parteiischer, unvernünftiger Männer und auf deren übereilte und unzulängliche rationes sich gründete, fürnehmlich darauf, dass die justifizirte Hexe es der Inquisitin in die Augen gesagt, dass sie von ihr hexen lernen und umgetauft worden, auch bei ihrer Aussage bis in ihren Tod beständig verharret wäre.
In der Grafschaft Valangin kam der Fall vor, dass ein Richter eine auch unter den furchtbarsten Martern ihre Unschuld behauptende Inquisitin, über diese »Hartnäckigkeit« aufgebracht, in ihrem Kerkerloch einmauern liess .
Klingensteiner's Schwester Maria Anna deponirt: Der Vorgang mit den Enten habe seine Richtigkeit, indem dieselben nie so geschrieen wie damals. Uebrigens sei die Inquisitin »nicht nur an beiden Füssen so eingezogen, dass diese nicht einmal auf einen Stuhl, sondern immer auf dem Boden liegen müsse, wie denn auch ihre Hände ziemlich verdreht« wären.
Hatte es sich im Prozess herausgestellt, dass die Verhörte sich wohl des Lasters der Zauberei im höchsten Grade verdächtig gemacht, dass ihr dasselbe aber doch nicht sicher erwiesen werden konnte, so wurde sie zwar ab instantia entbunden, aber gewöhnlich mit Landesverweisung unschädlich gemacht oder zu öffentlicher Arbeit verurtheilt, und so für eine Zeit unter öffentliche Aufsicht gestellt und auch ein solches Urtheil musste von der juristischen Fakultät geprüft und bestätigt sein, wenn es rechtskräftig sein sollte . Vor der Entlassung aus dem Kerker musste jedoch die Inquisitin Urphede schwören und geloben, dass sie nicht allein die aufgelaufenen Gerichtskosten bezahlen, sondern auch wegen der ausgestandenen Haft und Tortur sich weder an der Landesherrschaft noch an deren Beamten und Unterthanen rächen wollte.
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