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Aktualisiert: 2. Juni 2025
Die Aufwendungen für diesen dritten Zweck sollen, so lange die Universität Jena besteht, regelmäßig in deren Interessenkreis erfolgen, insoweit nicht in einzelnen Fällen Anlaß zur Ausführung rein wissenschaftlicher Arbeiten innerhalb der Betriebe und durch deren Mitarbeiter gegeben ist. Die betreffenden Mittel sind der Universität durch den »Universitätsfonds der Carl Zeiss-Stiftung« zuzuführen.
7. zur Unterstützung von in Jena bestehenden, an die Universität sich anlehnenden Vereinen zur Förderung der unter Art. 7, Abs. 1 fallenden Studien, sowie zu Aufwendungen für andere Veranstaltungen, die der Universität mit Bezug auf solche Interessen nützen;
Dieser Eindruck ist, wenn man noch hinzunimmt, was trotz des neuen Elends des Bibliothekswesens und der geringen Aufwendungen, die seitens des Staates für die Wissenschaft und ihre Institute heute allein möglich sind, auch auf dem Boden der Naturwissenschaften und der Erfindungen geleistet wird, so stark, daß an ihm allein schon das tiefgesunkene Selbstgefühl und Selbstwertgefühl der Nation s i c h w i e d e r a u f z u r i c h t e n v e r m a g.
So lange der Reservefonds der Stiftung noch nicht die in § 45 dieses Statuts bezeichnete Höhe erreicht oder nach eingetretener Minderung wieder erreicht hat, bleibt das Maß der Aufwendungen für rein wissenschaftliche Zwecke dem pflichtmäßigen Ermessen der Stiftungsverwaltung unter billiger Berücksichtigung der anderen Interessen der Stiftung anheimgestellt.
Die betreffende Geschäftsleitung soll solchen Falls in Vertretung der Stiftung Dritten gegenüber in derselben Form, in welcher sie nach den Bestimmungen des § 9 dieses Statuts und den jeweils getroffenen handelsgerichtlichen Anordnungen ihre Firma zu vertreten legitimiert ist für die Dauer eines solchen Provisoriums alle Rechte der Stiftungsverwaltung auszuüben befugt sein und zwar nach Majoritätsbeschlüssen des Kollegiums, im Falle von Stimmengleichheit nach dem Votum des der Funktionsdauer nach ältesten Mitgliedes, jedoch unter der Einschränkung, daß, wofern nicht der Reservefonds die in § 50 bezeichnete Höhe erreicht hat, Aufwendungen für Zwecke nach § 1, B außerhalb der Stiftungsbetriebe in dieser Zeit nur insoweit gemacht werden dürfen, als es in Erfüllung von Verbindlichkeiten oder in Fortsetzung von Leistungen geschieht, welche die frühere ordentliche Stiftungsverwaltung übernommen hatte.
Übereinstimmenden Anträgen sämtlicher Vorstandsmitglieder der in Jena bestehenden Stiftungsbetriebe in bezug auf Aufwendungen zugunsten der in den §§ 101-103 benannten Zwecke ist stets stattzugeben, =sofern statutengemäß die Mittel vorhanden sind=. Gegen das einstimmige Votum dieser Personen sind Aufwendungen der genannten Art nicht zulässig.
Eine ganze Reihe von Veröffentlichungen finden in der Folge noch statt, und selbst der Aeroklub von Amerika, der eine Reihe Zeugnisse angesehener Mitbürger von Wright veröffentlicht, vermochte niemand von der Wahrheit der Angaben über die geheimnisvollen Flieger zu überzeugen, und überall belegte man in Europa die Wrights mit dem wenig schönen Ausdruck "die lügenden Brüder". Verfasser, der die flugtechnischen Arbeiten seit langen Jahren aufs genaueste verfolgt hatte, beschloss der Bedeutung der Sache wegen keine Aufwendungen zu scheuen und selbst an Ort und Stelle in Dayton in Ohio Nachforschungen anzustellen.
Aufwendungen für neue geschäftliche Unternehmungen, welche, Kapitalanlagen und Unkostenaufwand zusammen genommen, mehr als zwei Drittel vom Betriebsüberschuß der Firma im vorangehenden Geschäftsjahr betragen, wenn schon im Laufe der letzt vorangehenden zwei Geschäftsjahre dem Reservefonds im ganzen mehr, als die im vorigen Absatz benannten Quoten ergeben, für dergleichen Zwecke tatsächlich entnommen worden ist.
Sollte die Carl Zeiss-Stiftung früher oder später in der Lage sein, Leistungen zugunsten der Universität mit Aussicht auf längere Fortdauer in solcher Höhe zu übernehmen, daß der Universitätsfonds, unbeschadet der Erfüllung des in Art. 1 benannten Zweckes, noch weiteren Bedürfnissen der Universität dienstbar gemacht werden könnte, so dürfen auf den Fonds auch solche Aufwendungen innerhalb des in Art. 7 umschriebenen Interessenkreises übernommen werden, die bis dahin aus staatlichen Mitteln bestritten wurden, wofern hierdurch der Universität eine vermehrte Pflege anderer Interessen oder eine sonstige Verbesserung ihrer Verhältnisse ermöglicht wird.
Daneben außerordentliche Ausgaben: 59,68 Milliarden; von diesen ungedeckt und auf schwebende Schulden zu nehmen: 49,18 Milliarden. In den erwähnten Summen des ordentlichen Etats sind noch keine Aufwendungen für Reparationen eingeschlossen; ihre Gesamtsumme wurde bei der Beratung in der Kommission des Reichstages mit 53 Papiermilliarden jährlich veranschlagt.
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