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Aktualisiert: 12. Mai 2025
den je der Funktionsdauer nach ältesten Vorstandsmitgliedern der jeweils bestehenden Stiftungsbetriebe, insoweit die drei erstgenannten Stellen solchen Auftrag auf diesbezügliches Ersuchen seinerzeit annehmen mögen. Der Auftrag hat für alle als ein rein persönlicher zu gelten.
Die betreffende Geschäftsleitung soll solchen Falls in Vertretung der Stiftung Dritten gegenüber in derselben Form, in welcher sie nach den Bestimmungen des § 9 dieses Statuts und den jeweils getroffenen handelsgerichtlichen Anordnungen ihre Firma zu vertreten legitimiert ist für die Dauer eines solchen Provisoriums alle Rechte der Stiftungsverwaltung auszuüben befugt sein und zwar nach Majoritätsbeschlüssen des Kollegiums, im Falle von Stimmengleichheit nach dem Votum des der Funktionsdauer nach ältesten Mitgliedes, jedoch unter der Einschränkung, daß, wofern nicht der Reservefonds die in § 50 bezeichnete Höhe erreicht hat, Aufwendungen für Zwecke nach § 1, B außerhalb der Stiftungsbetriebe in dieser Zeit nur insoweit gemacht werden dürfen, als es in Erfüllung von Verbindlichkeiten oder in Fortsetzung von Leistungen geschieht, welche die frühere ordentliche Stiftungsverwaltung übernommen hatte.
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