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Aktualisiert: 15. Juni 2025


Die ganze Anklage fiel daher in sich selbst zusammen und das Publikum erwartete mit großer Freude eine vollständige Freisprechung. Die Kronjuristen änderten nun abermals ihre Taktik, ließen die Anklage auf Abfassung eines Libells ganz fallen und unternahmen es, zu beweisen, daß die Bischöfe in Middlesex ein Libell veröffentlicht hätten. Das war nicht leicht.

Jakob willigte ein und erklärte in voller Staatsrathssitzung, es sei sein Wille, daß Claude's Libell vor der königlichen Börse durch Henkershand verbrannt werden solle.

Er untersuchte die Ausdrücke der Anklage, in welcher das den Bischöfen zur Last gelegte Vergehen dargestellt war, und bewies, daß jedes Wort, Adjectiv oder Substantiv, durchaus unangemessen sei. Die Anklage laute auf ein falsches, böswilliges und aufrührerisches Libell. Falsch sei das Schriftstück nicht, denn jede darin behauptete Thatsache sei durch die Parlamentsprotokolle als wahr bewiesen.

Die Anklage beschuldigte die Bischöfe, in der Grafschaft Middlesex ein falsches, böswilliges und aufrührerisches Libell geschrieben oder veröffentlicht zu haben. Der Generalfiskal und der Staatsprokurator versuchten zuvörderst den Beweis zu führen, daß die Angeklagten das Libell unterschrieben hatten.

Zur Beurteilung der damaligen englischen Klagen müssen wir beachten, daß ihr vornehmster Zweck augenscheinlich war, die Bestätigung der hansischen Freiheiten durch den neuen König Heinrich VI. zu verhindern. 17: HR. I 8 n. 454, 668, 7 n. 773 § 7, II 2 n. 76 §§ 36, 37. 18: HR. I 7 n. 374 § 29, 821 § 8. 19: HR. I 8 n. 546 § 7, Hans. U B. VI n. 736. 20: Libell Vers 496 ff. 21: Hans.

[Wilhelm's Erklärung.] Der Unterschied zwischen der Expedition von 1685 und der von 1688 zeigte sich schon deutlich genug in der Verschiedenheit der Manifeste, welche die Führer der beiden Unternehmungen erließen. Für Monmouth hatte Ferguson ein abgeschmacktes und gemeines Libell über den Brand von London, die Ermordung Godfrey's und Essex' und die Vergiftung Karl's geschmiert. Wilhelm's Erklärung war von dem Großpensionär Fagel verfaßt, der als ausgezeichneter Publicist bekannt war. Obgleich gehaltvoll und wohldurchdacht, war sie doch in ihrer ursprünglichen Form zu weitschweifig; aber sie wurde von Burnet, der populär zu schreiben verstand, abgekürzt und ins Englische übersetzt. Sie begann mit einer feierlichen Einleitung, in welcher gesagt war, daß in jedem Staate die strenge Beobachtung des Gesetzes für das Wohl der Nationen wie für die Sicherheit der Regierung gleich nothwendig sei. Der Prinz von Oranien habe daher mit tiefer Betrübniß gesehen, daß die Grundgesetze eines Reiches, mit dem er durch Bande des Bluts und durch Verheirathung so eng verbunden sei, durch den Rath schlimmer Rathgeber gröblich und systematisch verletzt worden seien. Das Recht von Parlamentsacten zu dispensiren, sei bis zu einem solchen Punkte ausgedehnt worden, daß die ganze legislative Gewalt auf die Krone übertragen worden sei. Von den Gerichten habe man dem Geiste der Verfassung widerstreitende Erkenntnisse erlangt, indem man einen Richter nach dem andren abgesetzt, bis die Bank nur aus Männern bestanden habe, welche bereit gewesen seien, den Befehlen der Regierung blindlings zu gehorchen. Trotz der wiederholten Versicherungen des Königs, daß er die Staatsreligion aufrechterhalten werde, seien anerkannten Feinden dieser Religion nicht nur bürgerliche

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