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Aktualisiert: 19. Juni 2025
Der roemische Vogt, an der Spitze der Heere des Staats und im Besitz bedeutender Finanzmittel, dazu einer schlaffen gerichtlichen Kontrolle unterworfen und von der Oberverwaltung tatsaechlich unabhaengig, endlich mit einer gewissen Notwendigkeit dahin gefuehrt, sein und seiner Administrierten Interesse von dem der roemischen Gemeinde zu scheiden und ihm entgegenzustellen, glich weit mehr einem persischen Satrapen als einem der Mandatare des roemischen Senats in der Zeit der Samnitischen Kriege, und kaum konnte der Mann, der eben im Auslande eine gesetzliche Militaertyrannis gefuehrt hatte, von da den Weg wieder zurueck in die buergerliche Gemeinschaft finden, die wohl Befehlende und Gehorchende, aber nicht Herren und Knechte unterschied.
Zu diesem Behufe waren nicht allein die Einwohner von Amorbach sondern auch die der angrenzenden Aemter aufgeboten, und der Oberamtmann =Daniel von Frankenstein= wurde in geradezu stürmischer Weise zu einem gerichtlichen Einschreiten gegen die Hexerei gedrängt.
Über diese Angelegenheit war die Untersuchung noch im Gange, als Adam Urbas den gerichtlichen Maßnahmen zuvorkam. Auch aus der Knabenzeit Simons wurden Züge und Begebenheiten berichtet, die seinen Charakter in das übelste Licht rückten. Nichts entstammte dem Übermut, was er verübte, es war immer voller Tücke und Abgefeimtheit. So hatte sich z.
Daumer verfehlte nicht, der Behörde den Sachverhalt in einer gewissenhaften Niederschrift vorzulegen. Die Folge davon war, daß sich der Magistrat entschloß, die Bahn förmlicher Verhöre zu verlassen und in eine vertrautere Beziehung zu dem Unglücklichen zu treten. Die auffälligen Besonderheiten seines Wesens sollten noch einmal überprüft werden, hieß es in einer der gerichtlichen Noten, deshalb wurden
Matthias Hopkins.« Hopkins trieb sein Spiel, bis er sich in seinen eigenen Netzen fing. Das entrüstete Volk nahm zuletzt mit ihm selbst die Wasserprobe vor, er schwamm, ward schuldig erkannt und getödtet; ob mit gerichtlichen Formen, oder nicht, bleibt zweifelhaft.
Ich habe es ertragen, daß Lebius trotz seines gerichtlichen Versprechens, mich künftig in Ruhe zu lassen, meine geschiedene Frau gegen mich verführte, ausbeutete, ihres Einkommens und ihrer Schmucksachen beraubte undsiefastandenBettelstab brachte. Sie wurde von ihm zu gerichtlichen Schritten gegen mich verleitet, die man fast wahnsinnig nennen muß.
Dies und noch Mehreres sagte Veit Gotthelf, der Tuchhaendler, das wir hier, weil wir zur Einsicht in den inneren Zusammenhang der Sache genug gesagt zu haben meinen, unterdruecken; und forderte die Frau nochmals auf, ihn auf keine Weise, falls es zu gerichtlichen Nachforschungen ueber diese Begebenheit kommen sollte, darin zu verstricken.
Beides sei demnächst auf Veranstaltung des Handelshauses Rochus und Kopstädt durch eigene Kommissarien geschehen, der Befund nach dem Haag an die Staaten von Holland abgegangen und von dorther die Anweisung zu dem gerichtlichen Verfahren gekommen, wovon bereits oben ausführliche Meldung geschehen.
Der kleine Knabe hatte sich unter mancherlei Vorwänden mehrmals im Garten sehen lassen, und es war nichts natürlicher, als daß er aus Kühnheit und Schelmerei die Fremden einen Weg führen wollte, den er früher zu anderm Zwecke ausgefunden. Man hätte gewünscht, seiner habhaft zu werden; indessen wurde sein Wämschen unter andern gerichtlichen Gegenständen aufgehoben. Fünftes Kapitel
Er rückte gegen Aspendos, besetzte die von ihren Einwohnern verlassene Unterstadt; ohne sich durch die Festigkeit der Burg, in die sich die Aspendier geflüchtet hatten, noch durch den Mangel an Sturmzeug zur Nachgiebigkeit bewegen zu lassen, schickte er die Gesandten, welche die Bürger, durch seine Nähe geschreckt, an ihn abgesandt hatten, um sich auf Grundlage des früheren Vertrages zu ergeben, mit der Weisung zurück, daß die Stadt, außer den früher verlangten Pferden und fünfzig Talenten, noch fünfzig Talente zahlen und die angesehensten Bürger als Geiseln stellen, wegen des Gebietes, das sie ihren Nachbarn gewaltsam entrissen zu haben beschuldigt wurde, sich einer gerichtlichen Entscheidung unterwerfen, dem Statthalter des Königs in dieser Gegend gehorchen und jährlichen Tribut zahlen solle.
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