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Die schuldhafte Verletzung der Pflicht ist völkerrechtliches Delikt . Die Unmöglichkeit ihrer Erfüllung begründet das Interventionsrecht; Interventionsrecht ist das Recht eines Staates, seine oder seiner Untertanen Interessen außerhalb seiner regelmäßigen Hoheitsgrenzen durch tatsächliche Machtentfaltung zu schützen, im Falle die im allgemeinen in den völkerrechtlichen Pflichten der territorial zuständigen Staatsgewalt gegebene Gewähr ihres Schutzes sich unwirksam erweist.

Die romanischen Staaten bringen in einem Abschnitt des Strafgesetzbuchs oder auch in Spezialgesetzen, meist unter einer besonderen RubrikPiraterie“, eine Reihe von Tatbeständen, die sich nur teilweise als piratische Akte, zum anderen Teile als außer aller Beziehung zum völkerrechtlichen Begriff der Piraterie stehende Handlungen darstellen, ohne daß das Gesetz die Grenze irgendwie erkennen ließe.

Doch das ist jetzt zu spät, und da wir nun dem Lande der Gleichheit und allgemeinen Freiheit so nahe sind, ja uns eigentlich nach völkerrechtlichen Grundsätzen auf deren Gebiet #quasi# Ankergrund befinden, habe ich mir die Privatfreiheit genommen wenn ich Sie nicht störe, heißt das Ihre Zeit, wenn auch nur für wenige Minuten zu beanspruchen die Zeit ist kurz die Reu ist lang

Der historische und nicht anders der modern-systematische Gegensatz der Kaperei und der Piraterie besteht darin, dass die Kaperei, auf Grund einer speziellen staatlichen Autorisation betrieben, sich als eine innerhalb der völkerrechtlichen Gemeinschaft zulässige militärische Aktion moderner Staatsgewalt und damit als ein politisches Unternehmen darstellt.

In der Bezeichnung ragt der wahre Charakter der Piraterie selbst in solche Darstellungen hinein, die sonst in ihr nichts anderes als einen strafrechtlichen mit völkerrechtlichen Rechtsfolgen ausgestatteten Tatbestand, einen durch den Begehungsort ausgezeichneten Fall der robbery sehen wollen. Der Begriff der Piraterie verlangt eine Gefahr für alle Nationen. S. 54, N. 1–4 und bes.

Völkerrechtsgemäße staatliche oder von den völkerrechtlichen Organen des Staates als staatliche anerkannte Handlungen und auf völkerrechtsgemäßer Autorisierung beruhende Handlungen Privater begründen niemals eine Verantwortlichkeit gegenüber dritten Staaten. Handlungen und Autorisierungen nicht anerkannter politischer Verbände.

Februar die Unterzeichnung eines Friedensvertrages verweigerte, im übrigen jedoch den Kriegszustand als beendet erklärte. Ich konnte in diesem, allen völkerrechtlichen Grundsätzen hohnsprechenden Verhalten Trotzkis nur einen Versuch erblicken, die Lage im Osten dauernd in der Schwebe zu halten. Ob bei diesem Versuche auch Einflüsse der Entente wirksam waren, muß ich dahingestellt sein lassen.

Die englisch-amerikanische Auffassung verfälscht den Charakter des Rechtsbegriffes, wenn sie ihn für einen notwendig und lediglich kriminellen ansieht; die Willkür des französischen und der ihm verwandten Rechte in der Verwendung des Namens der Piraterie für eine Reihe sehr verschiedenartiger und durchaus selbständiger Tatbestände verführt zur Ausdehnung auch des völkerrechtlichen Begriffes und ist so zum Ausgang derQuasipirateriegeworden.

In der Tat nun ist die Piraterie ein Tatbestand des völkerrechtlichen internationalen Strafrechts nur in einem höchst untergeordneten Punkte. Es trifft nicht zu, daß aus der Piraterie als ihre Rechtsfolge den Staaten die völkerrechtliche Befugnis zu ihrer Bestrafung erwüchse, so oft es auch behauptet worden ist. Diese Befugnis haben sie ohnehin.

Zuzugeben ist Ortolan nur, dass dem nicht dem kriegführenden Staate angehörigen an der militärischen Aktion teilnehmenden Schiffe, da es den Schutz seines Heimatstaates nicht beanspruchen kann, ein wahrer nationaler Charakter fehlt; aber es ist anzunehmen, dass es für die Zeit der Kommissionierung zu dem autorisierenden Staate gegenüber dritten Mächten in demselben völkerrechtlichen Verhältnis steht wie dessen Nationalschiffe.