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Ihre Grundlage ist nicht, wie bei der auf staatlosem Landgebiet errichteten, eine rein negative, dahin gehend, daß der Entfaltung der Staatsgewalt zivilisierter Staaten keine Schranken gezogen wären, vielmehr ein positives Prinzip, das jede Gebietshoheit ausschließt und so das Meer für ein „staatloses Gebiet“ durchaus eigner Art erklärt . Auf dieser Grundlage, als Konsequenz des Prinzips der Meeresfreiheit, ergibt sich sodann eine zweifache Verpflichtung der Staaten; sie haben insgesamt Sorge zu tragen, daß nur staatsangehörige Schiffe das Meer befahren; und jeder einzelne hat zu verhindern, daß seine Nationalschiffe die allgemeine Sicherheit verletzen oder gefährden.
Zuzugeben ist Ortolan nur, dass dem nicht dem kriegführenden Staate angehörigen an der militärischen Aktion teilnehmenden Schiffe, da es den Schutz seines Heimatstaates nicht beanspruchen kann, ein wahrer nationaler Charakter fehlt; aber es ist anzunehmen, dass es für die Zeit der Kommissionierung zu dem autorisierenden Staate gegenüber dritten Mächten in demselben völkerrechtlichen Verhältnis steht wie dessen Nationalschiffe.