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Der historische und nicht anders der modern-systematische Gegensatz der Kaperei und der Piraterie besteht darin, dass die Kaperei, auf Grund einer speziellen staatlichen Autorisation betrieben, sich als eine innerhalb der völkerrechtlichen Gemeinschaft zulässige militärische Aktion moderner Staatsgewalt und damit als ein politisches Unternehmen darstellt.

Die Piraterie als Unternehmen gegen prinzipiell alle Nationen muß sich stets gegen eine Mehrzahl von Rechtsgütern wenden und kann sich nur gegen solche richten, denen in den Augen des Täters eine durch eine irgendwie gestaltete Beziehung zu einer Nation gegebene individuelle Bestimmtheit nicht beiwohnt.

Eine große Anzahl landesrechtlicher Definitionen hebt das Merkmal der Benutzung eines Schiffes hervor . Bloße Ausrüstung eines Schiffes genügt nicht . II. Das Schiff bedarf einer Besatzung. Das Verhältnis, in dem ihre einzelnen Mitglieder zu dem subjektiven Tatbestande stehen müssen, wird durch die übliche RedewendungBegehung der Piraterie durch ein Schiffrichtig bezeichnet.

O. I S. 503; Pradier-Fodéré a. a. O. § 2506; auch Perels a. a. O. I S. 240; wie er Calvo, Droit international 4. Aufl. § 496. Bynkershoek, Quaest. Jur. Publ. O. II S. 259, scheinen allgemein Piraterie anzunehmen.

Diese letztere Ansicht übersieht, daß zu allen Zeiten Piraterie auch von Bürgern geordneter Staaten von diesen Staaten aus betrieben worden ist, mit Schiffen, die ebenso dem Handels- wie dem piratischen Gewerbe dienten, und daß heute diese Form allein noch von praktischer Bedeutung ist.

I. Daß der Begriff der Piraterie mangels Existenz eines Piratenschiffes nicht erfüllt sein kann, ist in dem Grade allgemeine Überzeugung, daß man gewöhnlich der Tatsache gar nicht ausdrücklich gedenkt; es folgt schon daraus, daß die wesentlichste Rechtsfolge des Unternehmens die rechtliche Denationalisierung eben des Schiffes ist.

Da fördert nur ein rascher Griff, Man fängt den Fisch, man fängt ein Schiff, Und ist man erst der Herr zu drei, Dann hakelt man das vierte bei; Da geht es denn dem fünften schlecht, Man hat Gewalt, so hat man Recht. Man fragt ums Was, und nicht ums Wie. Ich müßte keine Schiffahrt kennen: Krieg, Handel und Piraterie, Dreieinig sind sie, nicht zu trennen.

Pompeius konnte nicht vergessen haben, dass ein nach ganz gleichen Grundsaetzen angelegter Plan zur Unterdrueckung der Piraterie wenige Jahre zuvor an der verkehrten Ausfuehrung durch den Senat gescheitert, dass der Ausgang des Spanischen Krieges durch die Vernachlaessigung der Heere von sehen des Senats und dessen unverstaendige Finanzwirtschaft aufs hoechste gefaehrdet worden war; er konnte nicht uebersehen, wie die grosse Majoritaet der Aristokratie gegen ihn, den abtruennigen Sullaner, gesinnt war und welchem Schicksal er entgegenging, wenn er als Feldherr der Regierung mit der gewoehnlichen Kompetenz sich nach dem Osten senden liess.

Aber weit nachteiliger als die immer doch auf einen geringen Teil des Reiches sich beschraenkenden Raubzuege der Thraker und Dardaner war fuer den Staat wie fuer die einzelnen die Piraterie, die immer weiter um sich griff und immer fester sich organisierte. Der Seeverkehr war auf dem ganzen Mittelmeer in ihrer Gewalt.

II. Die arge Zerfahrenheit, die in der Lehre vom Tatbestande der Piraterie herrscht , rührt nicht zuletzt davon her, daß man sich nicht darüber klar geworden ist, aus welchen Quellen der Begriff zu schöpfen sei.