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Bei der ihm zufallenden Auflösung der piratischen Lebensführung in einzelne Akte kann das Landesrecht entweder ohne jede Erwähnung des Begriffs der Piraterie auf piratische Akte die allgemeinen Vorschriften über Raub und Erpressung und weiterhin auch Tötung, Körperverletzung, Sachbeschädigung usw. anwenden; oder sich unter Verwendung des Begriffs seine Zerlegung zu einer besonderen Aufgabe stellen.

Das französische, spanische, italienische und brasilische Recht stellen neben einzelnen piratischen Akten die Zugehörigkeit zur Besatzung eines Schiffes unter Strafe, das unter Umständen das Meer befährt, die es der Piraterie verdächtig erscheinen lassen.

Die Erwägung, daß gegen alle Nationen sich wendende Seeunternehmungen anderer als räuberischer Art der Geschichte wie dem modernen Leben unbekannt sind, läßt eine Ausdehnung des Begriffes der piratischen Akte über Räubereien hinaus als nicht notwendig erscheinen. Die Beschränkung auf räuberische Akte entspricht der gemeinen Vorstellung.

Eine Anzahl von Landesrechten pönalisiert die piratische Lebensführung ohne Rücksicht auf wirkliche Begehung eines piratischen Aktes, bestraft die sozialgefährliche Gesinnung, nicht die verbrecherische Tat . Die unter diesen Gesichtspunkt fallenden Bestimmungen stehen in ihrem Werte für die Eruierung des völkerrechtlichen Tatbestandes hinter den Instruktionen für die Kriegsmarinen kaum zurück; sie stellen dieselbe Erscheinung unter Strafe, die jene polizeilicher Verfolgung aussetzen .

Die Gefahr, daß das Gesetz der eigenartigen Bedeutung, die den piratischen Akten wegen ihrer großen Gefährlichkeit auch für das Landesrecht zukommt, nicht gerecht wird, ist bei einiger Aufmerksamkeit des Gesetzgebers gering. Für die Ermittelung des völkerrechtlichen Tatbestandes sind die Landesstrafgesetzgebungen, die diesem ersten Systeme anhangen, kaum von Bedeutung.

Diese letztere Ansicht übersieht, daß zu allen Zeiten Piraterie auch von Bürgern geordneter Staaten von diesen Staaten aus betrieben worden ist, mit Schiffen, die ebenso dem Handels- wie dem piratischen Gewerbe dienten, und daß heute diese Form allein noch von praktischer Bedeutung ist.

III. Objekt der piratischen Akte sind nur Vermögensinteressen; das Ziel des Angriffs kann sein Aneignung beweglicher Sachen, Herstellung physischer Herrschaft über Menschen, sofern der Mensch nur als Ware in Betracht kommt, Begründung von Forderungs- und dinglichen Rechten oder Scheinrechten . Das Mittel des piratischen Aktes ist physische oder psychische Gewalt.

Daß ihr wie überhaupt der Tendenz der Durchsetzung des kriminalistisch gefaßten Tatbestandes mit Elementen des seepolizeilichen das richtige Gefühl seiner seepolizeilichen Natur zu Grunde liegt, wird bei Hall recht deutlich, wenn ihm bei Behandlung der Frage, ob an der Küste durch Anlanden verübte Gewalttaten als piracy betrachtet werden können, der Satz entschlüpft: „a pirate does not so lose his piratical character by landing within state territory that piratical acts done on shore cease to be piratical;“ hier ist es plötzlich nicht mehr der einzelne Akt, der den Täter als Piraten charakterisiert, sondern umgekehrt wird der Akt zu einem piratischen dadurch, daß dem Täter ein piratischer Charakter beiwohnt.

Die Aburteilung der piratischen Akte gehört in mehreren Staaten zur Zuständigkeit der Militärgerichte . Daß diese Regelung nur als historische Reminiszenz, nicht als aus sachlichen Erwägungen hervorgegangen zu erklären ist, ergibt sich mit Sicherheit aus ihrer näheren Ausführung im französischen und österreichischen Rechte . Dagegen beruht die vereinzelt bestehende Kompetenz des höchsten Landesgerichtshofes auf politischen, die historische Zuständigkeit der Admiralität auf lokalen und technischen Rücksichten.

Von den niederländischen und portugiesischen unterscheidet sich die hier behandelte Gruppe von Bestimmungen dadurch, daß sie den Verdacht des piratischen Charakters des Schiffes genügen läßt, jene nachweisliche Bestimmung des Schiffes zur Piraterie verlangen. III. Die Piraterie ein Unternehmen gegen das Völkerrecht. Der völkerrechtliche Tatbestand der Piraterie ist nicht deliktischer Natur.