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Das englisch-amerikanische Recht sieht in der piracy juris gentium einen zugleich völkerrechtlichen und strafrechtlichen in beiden Disziplinen übereinstimmenden Tatbestand.

Eine Konsequenz dieser dem englischen Rechte fremden Notwendigkeit statutenrechtlicher Durchführung des die piracy pönalisierenden Rechtssatzes war, daß es bis zum Inkrafttreten der Rev. Stat. von 1874 und außer der kurzen Geltungsperiode des Gesetzes vom 3. März 1819 sehr zweifelhaft war, ob überhaupt piracy by the law of nations in den Vereinigten Staaten einen Richter fand .

Einen speziellen Fall der auf den Lebenskreis des Schiffes beschränkten robbery aber sieht eine große Zahl englischer und amerikanischer Autoren als piracy by the law of nations an.

Die Qualifizierung einer Gruppe rein landesrechtlicher Tatbestände als piracy ist nach englisch-amerikanischem Rechte nicht lediglich ein Ergebnis historischer Zufälligkeit wie etwa im französischen Rechte; der vertraute Begriff dient als Ausgangspunkt für die Erstreckung der Strafgerichtsbarkeit auch auf andere im Ausland begangene Verbrechen .

Als statutory piracy bezeichnet es eine Reihe von Handlungen, deren bloß landesrechtliche Bedeutung nicht zweifelhaft sein kann . Darüber, daß die seepolizeiliche Auffassung der Piraterie mit der englischen Auffassung nicht unvereinbar ist, s. o. § 3.

Zu diesen offences against the law of nations wird auch die piracy gezählt ; aber es ist nicht zu übersehen, daß sie unter ihnen eine durchaus eigenartige Stellung einnimmt.

Die Definition der piracy im Common Law, robbery within the jurisdiction of the admiralty, ist so weit, daß sie robbery, verübt von Mitgliedern der Besatzung untereinander, einzuschließen scheint . Doch wird dieselbe allgemein in entgegengesetztem Sinne ausgelegt, und entsprechend betrachtet man in den Vereinigten Staaten die Tatbestände der Rev.

England; für piracy iuris gentium Tod und forfeiture of lands and goods durch 28 Hen. 8 c. 15 ; so auch in allen Fällen der statutory piracy. Die Todesstrafe ist für sämtliche Fälle durch 7 Will. 4 u. 1 Vict. c. 88 s. 1 beseitigt, die forf. of lands and goods durch 33 u. 34 Vict. c. 23 überhaupt aufgehoben. Jetzt als Resultat aus 7 Will. 4 u. 1 Vict. c. 88 s. 3 und 20 u. 21 Vict. c. 3 s. 2 penal servitude bis auf Lebenszeit. Ein Teil der Litteratur bezieht 1 Vict. c. 88 s. 3 nicht auf die piracy iuris gentium, sodass durch das Gesetz zwar die bisherige Strafe aufgehoben, aber keine neue bestimmt wäre (so Stephen, Digest of the criminal law 6. Aufl. Art. 108, Russell, Treatise on crimes 6. Aufl. S. 263 N. o). Richtig u. a. Blackstone-Stephen a. a. O. IV S. 185, Kenny, Outlines of criminal law S. 316. Todesstrafe gegen pirates, aber nicht für piracy in 7 Will. 4 u. 1 Vict. c. 88 s. 2. Ver. Staaten; die in der Akte vom 30. April 1790 und in allen späteren Bestimmungen über piracy angedrohte Todesstrafe ist durch die Akte vom 15. Januar 1897 beseitigt.

Hiernach ist die piracy ein Verbrechen nach englischem Landesrecht, dessen völkerrechtliche Bedeutung darin besteht, daß es, zugleich eine offence against the law of nations, den Täter der Gerichtsbarkeit jedes Staates unterwirft. III. Die Besonderheit der englischen Auffassung ist in mehrfacher Hinsicht für die Eruierung des Tatbestandes von Bedeutung.

Andererseits ist in keinem Lande die Grenze der völkerrechtlichen und der landesrechtlichen Piraterie klarer erkennbar als hier. Das Landesrecht, durch das Territorialitätsprinzip beherrscht, kann extraterritoriale Geltung nur für Untertanen beanspruchen ; für piracy juris gentium ist der Unterschied der Staatsangehörigkeit gleichgültig.