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Ich will sie zu Morsch schlagen, die Hunde Stellen Sie Sich vor, Herr Gevatter; wo ist das in aller Welt in iure naturae, und in iure civili, und im iure canonico, und im iure gentium, und wo Sie wollen, wo ist das erhört, daß man einem ehrlichen Mann in sein Haus fällt und in eine Schule dazu; an heiliger Stätte Gefährlich; nicht wahr? Haben Sie sondirt? Ists? Schöpsen.

Johannes Boem, genannt Aubanus, von seiner Geburtsstadt Aub in Unterfranken, schrieb 1530 De moribus, legibus et ritibus gentium, woraus Ign.

Andererseits ist in keinem Lande die Grenze der völkerrechtlichen und der landesrechtlichen Piraterie klarer erkennbar als hier. Das Landesrecht, durch das Territorialitätsprinzip beherrscht, kann extraterritoriale Geltung nur für Untertanen beanspruchen ; für piracy juris gentium ist der Unterschied der Staatsangehörigkeit gleichgültig.

Ohne Vers und Reim gesprochen und auf unseren Fall angewendet: der consensus sapientium besteht darin, dass der consensus gentium einer Narrheit gilt.

Das englisch-amerikanische Recht sieht in der piracy juris gentium einen zugleich völkerrechtlichen und strafrechtlichen in beiden Disziplinen übereinstimmenden Tatbestand.

England; für piracy iuris gentium Tod und forfeiture of lands and goods durch 28 Hen. 8 c. 15 ; so auch in allen Fällen der statutory piracy. Die Todesstrafe ist für sämtliche Fälle durch 7 Will. 4 u. 1 Vict. c. 88 s. 1 beseitigt, die forf. of lands and goods durch 33 u. 34 Vict. c. 23 überhaupt aufgehoben. Jetzt als Resultat aus 7 Will. 4 u. 1 Vict. c. 88 s. 3 und 20 u. 21 Vict. c. 3 s. 2 penal servitude bis auf Lebenszeit. Ein Teil der Litteratur bezieht 1 Vict. c. 88 s. 3 nicht auf die piracy iuris gentium, sodass durch das Gesetz zwar die bisherige Strafe aufgehoben, aber keine neue bestimmt wäre (so Stephen, Digest of the criminal law 6. Aufl. Art. 108, Russell, Treatise on crimes 6. Aufl. S. 263 N. o). Richtig u. a. Blackstone-Stephen a. a. O. IV S. 185, Kenny, Outlines of criminal law S. 316. Todesstrafe gegen pirates, aber nicht für piracy in 7 Will. 4 u. 1 Vict. c. 88 s. 2. Ver. Staaten; die in der Akte vom 30. April 1790 und in allen späteren Bestimmungen über piracy angedrohte Todesstrafe ist durch die Akte vom 15. Januar 1897 beseitigt.