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Die Juden, welche sich zu unserer Staatsidee bekennen, sammeln sich um die Society of Jews. Diese erhält dadurch den Regierungen gegenüber die Autorität, im Namen der Juden sprechen und verhandeln zu dürfen. Die Society wird, um es in einer völkerrechtlichen Analogie zu sagen, als staatbildende Macht anerkannt. Und damit wäre der Staat auch schon gebildet.

Das Territorialitätsprinzip ist nicht völkerrechtlich; und die völkerrechtlichen Grenzen, die der Strafgerichtsbarkeit der Staaten tatsächlich gezogen sind, schließen piratische Akte nicht aus . Der Staat hat die völkerrechtliche Befugnis Piraten zu bestrafen; aber nicht aus einem besonderen Rechtstitel, sondern kraft seiner völkerrechtlichen Persönlichkeit.

III. Das Landesstrafrecht als Erkenntnismittel des völkerrechtlichen Tatbestandes . Die Piraterie im Sinne des Völkerrechts ist eine gemeingefährliche Lebensführung, ein seepolizeilicher Tatbestand.

Die Quasipiraterie der völkerrechtlichen Literatur. Der Begriff der Quasipiraterie ist ein unsystematischer.

Das englisch-amerikanische Recht sieht in der piracy juris gentium einen zugleich völkerrechtlichen und strafrechtlichen in beiden Disziplinen übereinstimmenden Tatbestand.

Das Bestreben der romanischen Gesetzgebungen, dem völkerrechtlichen Tatbestande bei seiner landesrechtlichen Auflösung nahe zu kommen, hat zu einer Anzahl von Bestimmungen geführt, die für Art und Umfang desselben beachtenswerte Anhaltspunkte ergeben.

Eine Beziehung des Begriffs auf Vorgänge, die sich in allen ihren Teilen auf dem Lande abspielen, hat einen vernünftigen Sinn nur auf Grund der englischen Auffassung, die ihm seine Stellung im Bereiche des völkerrechtlichen internationalen Strafrechts anweist, findet sich jedoch auch in der englischen Literatur nur vereinzelt ; im Zusammenhange der kontinentalen Anschauung ist sie inhaltlos .

Daß nun aber die seepolizeiliche Auffassung des Tatbestandes zutreffend ist, hat schon die Betrachtung der Rechtsfolgen, der Geschichte des Piraterierechtes und der Literatur vermuten lassen. Der völkerrechtliche Pirateriebegriff hat sich nun aber in der üblichen Vermischung des völkerrechtlichen und landesstrafrechtlicher Tatbestände mächtig genug erwiesen, selbst diese Fesseln zu sprengen.

Andererseits ist in keinem Lande die Grenze der völkerrechtlichen und der landesrechtlichen Piraterie klarer erkennbar als hier. Das Landesrecht, durch das Territorialitätsprinzip beherrscht, kann extraterritoriale Geltung nur für Untertanen beanspruchen ; für piracy juris gentium ist der Unterschied der Staatsangehörigkeit gleichgültig.

Die Form des völkerrechtlichen Schutzes der Persönlichkeit ist die wechselseitige Berechtigung und Verpflichtung der Staaten. Piraterie unter staatlicher Autorität. Der dauernde Kriegszustand zwischen den Staaten erlaubt diesen und jedem ihrer Angehörigen, dem anderen und seinen Angehörigen jeden möglichen Schaden zuzufügen. Ueber diesen Zustand ist das Altertum nicht hinausgekommen.