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Aktualisiert: 22. Juni 2025


In Übertragung desselben Gedankens auf polizeiliche Tatbestände, deren Bekämpfung den Staaten als eine gemeinsame Pflicht obliegt, ist man hiernach berechtigt, die Piraterie als ein Unternehmen gegen das Völkerrecht zu bestimmen.

Ihre Piraterie ist eine aus vergangener Zeit in das moderne Völkerrecht hineinragende Erscheinung, die sich seinen Begriffen nicht einfügt.

Gehen Sie zum Teufel, Herr!“ unterbrach ihn der sonst so schüchterne, jetzt jedoch zur Verzweiflung getriebene kleine Mann, „ich liege hier halb todt im Bette, mich auszuruhen, um meine Gesundheit wiederherzustellen, um mit Tagesanbruch dies verdammte Nest verlassen zu können, und Sie brechen mir hier gegen alles Land- und Völkerrecht unter falschen Vorspiegelungen in mein Zimmer, mich unter meiner eigenen Bettdecke zu maltraitiren.

Daß die seitens ihrer Regierung dazu ermächtigten Schiffe aller Nationen das Recht haben, Piratenschiffe aufzubringen, ist eine nirgends bezweifelte Tatsache . Bestände dieses Recht nicht, so wäre die Piraterie für das Völkerrecht ohne jede Bedeutung. Nur ein Autor ist uns bekannt geworden, der in radikaler Weise mit der herkömmlichen Anschauung bricht.

Er bekam einen Zulauf, der unerhört war, und es währte kein halbes Jahr, so ließ er für seine Lesestunden ein neues Kompendium der philosophischen Moral, gepfropft aufs Natur- und Völkerrecht, drucken, das in allen gelehrten Zeitungen bis an den Himmel erhoben ward.

Wenn damit die gewöhnliche, hin und wieder auch bekämpfte, Bezeichnung des Tatbestandes als eines Deliktes wider das Völkerrecht in sich hinfällig ist, so ergibt sich doch nur die ganz analoge Frage, ob man sie als ein Unternehmen gegen das Völkerrecht charakterisieren darf. Der Begriff derDelikte wider das Völkerrechtist sehr unsicher.

Ganz unhaltbar war vollends die von den gekränkten Kleinfürsten oft wiederholte Anklage, Preußens Enklavensystem verletze das Völkerrecht.

Er setzt sich über alle Einschränkungen hinaus, zu denen man sich in friedlichen Zeiten verpflichtet, die man das Völkerrecht genannt hatte, anerkennt nicht die Vorrechte des Verwundeten und des Arztes, die Unterscheidung des friedlichen und des kämpfenden Teils der Bevölkerung, die Ansprüche des Privateigentums.

Man erzählte sich, wie er, den Trompeter voraus, den Husaren hinterdrein, die Fahrstraße hinab geritten, die Verduner aber als Sansculotten, das Völkerrecht nicht kennend oder verachtend, auf ihn kanoniert; wie er ein weißes Schnupftuch an die Trompete befestigt und immer heftiger zu blasen befohlen; wie er, von einem Kommando eingeholt und mit verbundenen Augen allein in die Festung geführt, alldort schöne Reden gehalten, aber nichts bewirkt und was dergleichen mehr war, wodurch man denn nach Weltart den geleisteten Dienst zu verkleinern und dem Unternehmenden die Ehre zu verkümmern wusste.

Daher stehen seine Ausführungen einer Auffassung nicht entgegen, die als Delikt wider das Völkerrecht ein solches verbrecherisches Verhalten ansieht, das zu pönalisieren und zu verfolgen die Staaten völkerrechtlich verpflichtet sind . Der Begriff, so gefaßt, ist möglich und unbedenklich.

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