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Aktualisiert: 18. Mai 2025
Das wird neben den Ehren, die sie erwarten, eine Form der Belohnung ihrer Dienste sein. Der ganze riesige Gewinn aus der Landspeculation soll der Company zufliessen, weil sie für die Gefahr eine unbestimmte Prämie bekommen muss wie jeder freie Unternehmer. Wo eine Gefahr beim Unternehmen vorliegt, soll der Unternehmergewinn weitherzig begünstigt werden. Aber er ist auch nur dort zu dulden.
Gerade auf unserem Industriegebiete gibt es solche Einrichtungen, welche die Möglichkeit einer weiteren Quelle des Mehrwertes der Arbeit bieten, neben diesem gewöhnlichen Unternehmergewinn. Unsere Erzeugnisse haben z.
Wir können jedem einzelnen und jeder Gruppe sagen: wenn Sie es versuchen wollten allein zu arbeiten, ohne Teil des Ganzen zu sein und ohne die Vorteile als Teil des Ganzen zu haben, wenn Sie dann auch den Unternehmergewinn ganz verteilen würden, so hätten Sie immer noch weniger als das, was Sie hier erhalten.
Die Direktive des § 40 will also besagen: daß die Organe der Stiftung zwar niemals suchen dürfen, den Unternehmergewinn zu steigern oder hochzuhalten durch Herabdrücken oder Niederhalten der Arbeitserträge der einzelnen, vielmehr immer nur durch möglichste Entwicklung der spezifischen Kräfte der Organisation und möglichste Vermehrung der aus ihr fließenden besonderen Wirtschaftsvorteile daß sie aber auch nichts, was vernünftigerweise auf diese Kräfte und Vorteile zurückzuführen ist, an solche verschenken dürfen, die es in Wahrheit gar nicht erarbeitet haben.
Als haftbar für die Erfüllung dieser Aufgabe und noch einiger andern, über die ich hier nicht rede muß aber der Unternehmergewinn angesehen werden. Dieser ist zwar überall zu einem gewissen Teil
In diesem Sinne schlage ich Ihnen vor, daß wir, einstweilen ohne Erörterung ganz spezieller Punkte, zur Aufnahme in das Parteiprogramm der Freisinnigen Volkspartei das Folgende, als allgemeine Forderung an die Gesetzgebung des Reichs, empfehlen: Fortbildung der Reichsgewerbeordnung und der Arbeiterschutzgesetze zu einem wirklichen Arbeiter- und Unternehmerrecht, welches das Verhältnis zwischen selbständiger und unselbständiger Arbeit auf allen Gebieten der Wirtschaftstätigkeit unter Gesichtspunkten öffentlichen Rechts regelt nach der persönlichen Seite hin den unselbständigen Arbeiter sichert gegen den Mißbrauch seiner Abhängigkeit zur Beschränkung seiner persönlichen und bürgerlichen Freiheit nach der wirtschaftlichen Seite hin jede dem Gemeinwohl schädliche Ausnutzung der Volkskraft verhindert und im besondern den Unternehmergewinn haftbar macht für Erfüllung sozialer Pflichten, die aus dem wirtschaftlichen Verhältnis von Unternehmer und Arbeiter sich ergeben.
Auch er will trotz dieser Abgabe von 10 Proz. immer noch seinen gewöhnlichen Unternehmergewinn haben.
Das ist der gewöhnliche »Wald- und Wiesen«-Unternehmergewinn, der hier seine Wurzel und eine gewisse Berechtigung hat, auch da, wo weiter nichts hinzukommt als das, was ich Ihnen angeführt habe: zweckmäßige Einrichtung der Arbeitsmethode, kaufmännischer Vertrieb usw. Wir haben selbstverständlich in unserem Betriebe auch diesen »Wald- und Wiesen«-Unternehmergewinn zur Verfügung.
Und die Aufgabe aller sozialen Gesetzgebung muß es sein, allmählich die Wege zu ebenen, auf welchen jener überschüssige Unternehmergewinn seinen natürlichen Funktionen im Wirtschaftsorganismus des Volks dienstbar, für die Erfüllung der sozialen Aufgaben gegenüber der Gesamtheit der unselbständigen Arbeiter haftbar gemacht werden kann.
Das kommt darauf hinaus, daß ich Ihnen nachweisen kann, daß diese 9 Proz., welche wir für die angegebenen Versicherungszwecke den Genossen vorenthalten und zurücklegen müssen, weit weniger betragen, als der gewöhnliche Unternehmergewinn, den jeder Unternehmer dem Arbeiter abziehen muß, wenn er nicht dieselben Quellen des Unternehmergewinnes hat, die uns durch unsere Organisation der Arbeit erschlossen sind.
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