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Aktualisiert: 21. Mai 2025
In meiner weiteren Rede legte ich den Schwerpunkt auf die Anklage wegen Verletzung des § 131 des Strafgesetzbuchs. Ich erreichte damit, daß der Vorsitzende des Gerichtshof sieben Seiten meiner Schrift, die Urteile über den Militarismus enthielten, vorlesen ließ.
Wer die im § 166 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vorgesehenen Handlungen mittels der Presse verübt, wird mit Gefängnis nicht unter drei Monaten und bis zu vier Jahren bestraft.“ Auch zu diesem Gesetzentwurf hielt Hasselmann eine gute Rede, außer ihm sprach Geib. Der § 20 fiel in der Kommission und im Plenum.
Und er schloß: „In Tagen wie diesen soll man das Herz haben, die Paragraphen des Albertinischen Strafgesetzbuchs zu mißachten.... Wir wollen nicht, daß ein von Gott und den Menschen gerichtetes Haus zurückkehrt auf den Thron.“ Bismarck sorgte dafür, daß seinen glühenden Verehrern kein Haar gekrümmt wurde.
Wieder reif fürs Gefängnis. Am 12. Juni 1877 stand endlich auch ich vor der berüchtigten siebenten Deputation des Stadtgerichts in Berlin als Angeklagter. Tessendorf hatte in meiner Broschüre nicht weniger als drei Bismarckbeleidigungen entdeckt, außerdem, wie ich schon erwähnte, eine Verletzung des § 131 des Strafgesetzbuchs gefunden. Bismarck hatte bereitwillig den Strafantrag gestellt.
An demselben Tage veröffentlichten wir eine zweite Erklärung im „Volksstaat“ „Zu unserer Verurteilung“, in der es hieß: „Der Wahrspruch der Herren Geschworenen ist nicht wahr. Was wir gewollt und getan, haben wir ohne Hehl bekannt; ein hochverräterisches Unternehmen im Sinne des Strafgesetzbuchs haben wir nicht vorbereitet.
Der Inhalt jener Reden, die damals wegen Inkrafttreten des deutschen Strafgesetzbuchs nicht mehr verfolgt werden konnten, und ebenso die Liebknechtsche Rede „Ueber die politische Stellung der Sozialdemokratie“, wegen deren er 1869 in Berlin in contumaciam zu mehreren Monaten Gefängnis verurteilt worden war, wurden jetzt ebenfalls als Material für den Hochverratsprozeß verwendet.
Bei der Verhandlung im Plenum, in der Liebknecht ebenfalls das Wort nahm, wurde der folgende Antrag der Kommission mit großer Mehrheit angenommen: „Die Petition dem Herrn Reichskanzler mit der Aufforderung zu überweisen, dahin zu wirken, daß in denjenigen Bundesstaaten, in welchen die Strafvollstreckung bislang nicht durch Gesetz geregelt ist, insbesondere im Königreich Preußen, von den Bundesregierungen schleunigst der Strafvollzug und das Gefängniswesen in einer Weise geordnet wird, daß dadurch der Vollzug der Strafen, namentlich der Gefängnisstrafen, im Sinne des Strafgesetzbuchs, insbesondere des § 16 desselben, sichergestellt wird;
In Ansehung, daß es Beleidigung bleibt, anständigen Leuten in der einen oder der andern Art einen Makel anzuheften, selbst wenn die Betroffenen Sozialdemokraten sind, ist also auch die Immunität gegen § 186 des Strafgesetzbuchs, die das Aktenpapier gewährt, mehrfach mißbraucht worden. Indes ist derartiges unter dem Gesichtspunkt meiner heutigen Betrachtung nur nebensächlich.
Die Verletzung des § 131 des Strafgesetzbuchs wurde in der scharfen Kritik gefunden, die ich dem Militarismus hatte angedeihen lassen, die aber ganz den von uns vertretenen Anschauungen entsprach.
Die romanischen Staaten bringen in einem Abschnitt des Strafgesetzbuchs oder auch in Spezialgesetzen, meist unter einer besonderen Rubrik „Piraterie“, eine Reihe von Tatbeständen, die sich nur teilweise als piratische Akte, zum anderen Teile als außer aller Beziehung zum völkerrechtlichen Begriff der Piraterie stehende Handlungen darstellen, ohne daß das Gesetz die Grenze irgendwie erkennen ließe.
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