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Wieder reif fürs Gefängnis. Am 12. Juni 1877 stand endlich auch ich vor der berüchtigten siebenten Deputation des Stadtgerichts in Berlin als Angeklagter. Tessendorf hatte in meiner Broschüre nicht weniger als drei Bismarckbeleidigungen entdeckt, außerdem, wie ich schon erwähnte, eine Verletzung des § 131 des Strafgesetzbuchs gefunden. Bismarck hatte bereitwillig den Strafantrag gestellt.

»Meine unmaßgebliche Meinung wäre dahin gerichtet, Hochdieselben wollten erlauben, daß ein Assessor des hiesigen Stadtgerichts hinauskommen dürfte, vor dem der ganze Actus für jetzt und alle Zukunft binnen drei Minuten zu beendigen wäre, indem ich Hochdero gnädige Dispositionen schon vorher zu Papier gebracht hätte, Euer Gnaden nur Namen und Daten ausfüllten und diese Schrift der Gerichtsperson dann mit den Worten übergäben: Dieses ist mein Wille, nehmen Sie denselben zu Protocoll. Das Uebrige besorgen dann die Gerichtspersonen in einem andern Zimmer, und es wird dann das gerichtlich ausgefertigte Instrument zu Hochdero Unterschrift vorgelegt; dabei werden, dafür stehe ich ein, Assessor und Secretair unaufgefordert kein Wort sprechen. Durch diesen Act wird bei einem etwaigen Sterbefall die Versiegelung überflüssig gemacht und jeder obrigkeitlichen Einmischung in Hochdero beiderseitige Hinterlassenschaft vorgebeugt.

Kohlhaas lebhaft erfreut, dankte dem Stadthauptmann, fuer diesen neuen Beweis seiner Gewogenheit, aufs herzlichste; sagte, es tue ihm nur leid, dass er nicht, ohne irgend Schritte in Dresden zu tun, seine Sache gleich in Berlin anhaengig gemacht habe; und nachdem er, in der Schreiberei des Stadtgerichts, die Beschwerde, ganz den Forderungen gemaess, verfasst, und dem Stadthauptmann uebergeben hatte, kehrte er, beruhigter ueber den Ausgang seiner Geschichte, als je, nach Kohlhaasenbrueck zurueck.