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Aktualisiert: 4. Mai 2025


Der Abgeordnete v. Mallinckrodt erklärte, er bedauere, daß ich an den Sitzungen des Reichstags nicht teilnehmen könne, aber der § 31 der Reichsverfassung erstrecke die Immunität der Abgeordneten nicht auf die Strafhaft. Ich bekenne, daß ich diesen Beschluß nicht bedauerte. Wäre ich freigekommen, so mußte ich um die Urlaubszeit länger im Gefängnis zubringen.

Die Regierungen, die preußische voran, wie die Mehrheit des Reichstags, haben stets die Ansicht vertreten, daß der Artikel 31 der Verfassung, der von der Immunität der Abgeordneten handelt, die Strafhaft nicht umfaßt.

In Ansehung, daß es Beleidigung bleibt, anständigen Leuten in der einen oder der andern Art einen Makel anzuheften, selbst wenn die Betroffenen Sozialdemokraten sind, ist also auch die Immunität gegen § 186 des Strafgesetzbuchs, die das Aktenpapier gewährt, mehrfach mißbraucht worden. Indes ist derartiges unter dem Gesichtspunkt meiner heutigen Betrachtung nur nebensächlich.

Das Verhalten der Dajak spricht gegen eine vollkommene Immunität der Erwachsenen gegen Malariainfektion. Wie weiter unten ausgeführt werden wird, konnte ich mich bereits in Sambas davon überzeugen, dass beinahe sämtliche Kinder unter i o Jahren eine geschwollene Malariamilz zeigten, welche bei Erwachsenen zwar seltener aber ebenfalls zu finden war.

Schon das häufige Vorkommen akuter und chronischer Malaria bei Erwachsenen spricht gegen vollständige Immunität. Dass bei den Dajak in akuten und chronischen Fällen eine geringe Dosis Chinin bereits eine so starke Wirkung erzielt, weist jedoch auf eine partielle Immunität, die sie sich vielleicht durch die in der Kindheit bestandenen Malariaanfälle erworben haben.

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