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Aktualisiert: 17. Juni 2025
Falls die Carl Zeiss-Stiftung zu irgend einer Zeit ein neues Betriebsunternehmen in oder außerhalb Jena errichtet oder übernimmt, welches nicht dauernd oder vorübergehend durch die Geschäftsleitung eines schon bestehenden Stiftungsbetriebes zu verwalten ist, so haben hinsichtlich seiner Verwaltung alle Bestimmungen des Titels II dieses Statuts gleichfalls in Geltung zu treten.
Alle Arbeitsleistung, welche in Gemäßheit des § 5 dieses Statuts oder nach dem Auftrag der Stiftungsverwaltung Staatsbeamte in Angelegenheiten der Carl Zeiss-Stiftung übernehmen, ist aus Mitteln der letzteren so zu vergüten, daß dem Staat aus der Beteiligung seiner Beamten an der Verwaltung der Stiftung auch nicht indirekt Lasten erwachsen. Titel VIII. Rechnungslegung der Stiftungsverwaltung.
Um den Animus zu kennzeichnen, in dem diese Bestimmungen gegeben worden sind, will ich den Herren vorlesen, was ich vor 6 Jahren in den Motiven zum Statut über diesen Punkt niedergeschrieben habe; es bezieht sich das auf den jetzigen § 64 des Statuts: »Bisher ist in den Stiftungsbetrieben noch kein Anlaß gewesen, Rechte, welche jedem einzelnen Arbeiter und andererseits der Geschäftsleitung zustehen, ständig auf eine besondere Zwischeninstanz zu übertragen; man hat nur in einigen Fällen behufs Verhandlung bestimmter Angelegenheiten die Wahl eines Ausschusses ad hoc herbeigeführt.
Nach Eintritt des in § 49 vorgesehenen Falles hat die Stiftung mindestens die Hälfte, bezw. mindestens drei Viertel, der jeweils verfügbar bleibenden Jahresüberschüsse aus den Erträgnissen der Betriebe und dem Zinsabwurf des Reservefonds, und nach Eintritt des in § 50 gedachten Falles diese gesamten Jahresüberschüsse für aus § 1, B stiftungsgemäße Zwecke nach den Bestimmungen in Titel VII dieses Statuts fortgesetzt zur Verausgabung zu bringen.
Ich will auf einzelnes dabei nicht eingehen, ich sage nur: wer diese Titel aufmerksam liest, muß sofort zu dem Resultate kommen, daß die Optische Werkstätte, wie sie seit Errichtung des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung dasteht, seit 1890, nichts anderes ist, als eine Produktivgenossenschaft in Beziehung auf die wirtschaftlichen Interessen.
Diese legte ABBE im April 1903 nieder, um sich, nach damals noch gehoffter Wiederherstellung seiner stark angegriffenen Gesundheit, ungebundener einzelnen wissenschaftlichen und technischen Aufgaben hingeben, eine genauere Begründung des Statuts u. a. m. ausarbeiten zu können. Dem Siechtum ließ sich aber nicht mehr Einhalt tun und der schnelle Verfall der Kräfte endete am 14.
Staatsministeriums als statutarische Stiftungsverwaltung eingesetzt und hat als solche der Stiftung gegenüber keine andern Rechte, aber auch dem Staat gegenüber keine andern Pflichten, als bei sonst gleichem Inhalt des Statuts jede andere Stiftungsverwaltung haben würde, die gemäß § 4 des Statuts hätte eingesetzt werden können.
Namentlich aber darf keine Abänderung des Statuts die Tendenz verfolgen können, der Stiftung als solcher, gegenüber dem an ihren Unternehmungen beteiligten Personenkreis, irgend welche vermögensrechtliche Vorteile zu verschaffen, die nicht ganz klar den Absichten des Stifters entsprechen.
Da von der Sache später nicht mehr die Rede ist, können wir überhaupt weder mit Bestimmtheit sagen, daß die Hansen auf Grund des Statuts von den seit Jahren bekämpften Parlamentsakten befreit wurden, noch daß das Gegenteil der Fall war. Doch glaube ich, aus manchen Anzeichen schließen zu dürfen, daß die Akte wirklich in Kraft getreten ist.
Die in den §§ 56 bis 65 dieses Statuts enthaltenen Vorschriften haben jederzeit auch für die außerhalb Jena im Dienst von Stiftungsunternehmungen tätigen Personen Geltung.
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