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Aktualisiert: 17. Juni 2025
Jedoch sind der Kommission überall diejenigen Nachweisungen vorzulegen, welche die fortgesetzte Übereinstimmung der Verwaltung der Stiftung mit den Vorschriften dieses Statuts und der dasselbe in Titel VII ergänzenden Paragraphen der Stiftungsurkunde vom 19. Mai 1889, bezw. des an ihre Stelle getretenen Ergänzungsstatuts, darzutun erforderlich erscheinen.
Gegen das einstimmige Votum dieser Mitglieder kann niemand ernannt werden. Die Ernennung begründet kein besonderes Amt, sondern nur den Auftrag zur Teilnahme an den in §§ 8 u. f. dieses Statuts bezeichneten Funktionen.
Der Weg zur Milderung von Härten, die hieraus gelegentlich sich ergeben müssen, ist in § 16 des Statuts dem aufmerksamen Leser angedeutet. Schlußbemerkung.
Für alle Personen, die solchen Falls in den Dienst der Carl Zeiss-Stiftung treten würden, kommen alsdann in sinngemäßer Anwendung diejenigen Bestimmungen zur Geltung, nach denen in Titel V des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung das Rechtsverhältnis der Beamten bei den Betrieben der Stiftung geregelt ist. Jena, den 24. Februar 1900. gez. Dr. Ernst Abbe. Februar 1900 gab E. ABBE noch unter dem 14.
Wenn die Carl Zeiss-Stiftung ein neues Betriebsunternehmen im Gesellschaftsverhältnis mit anderen beginnt, muß für dieses die alsbaldige Geltung aller Bestimmungen des Titels V dieses Statuts, vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 87, Abs. 2, im Gesellschaftsvertrag besonders festgestellt sein; =die Bestimmung gilt nicht bei Beteiligung der in § 35 Abs. 3 genannten Art=. Titel VI.
Die durch die §§ 67, 70 bis 73, 77 und 85 dieses Statuts den Stiftungsunternehmungen auferlegten Verpflichtungen in bezug auf Gewährleistung des festen Arbeitseinkommens, Krankenkassenleistungen, Pensionszusicherung, Abgangsentschädigung und Aufrechterhaltung der Arbeitsverträge sollen nur dann und immer nur auf so lange in Umfang oder Höhe der zukünftigen Leistungen zeitweilig herabgesetzt oder ganz suspendiert werden dürfen, als etwa ihre uneingeschränkte Erfüllung, in Ansehung der Zeit- und Geschäftslage und des Vermögensstandes der Stiftung, die wirtschaftliche Sicherheit der Firma oder der Stiftung gefährden möchte.
Dem Vorstand eines jeden Stiftungsbetriebes untersteht die gesamte innere Betriebsleitung, die kaufmännische Verwaltung und die ganze äußere geschäftliche Aktion der Firma, einschließlich der Bestellung und Abberufung von Prokuristen und anderen Bevollmächtigten, der Anstellung, Entlassung und Pensionierung der Beamten, Geschäftsgehilfen und Arbeiter, der Regelung ihrer Obliegenheiten und ihrer Bezüge und der Ordnung ihrer Rechtsverhältnisse zur Firma gemäß den Bestimmungen dieses Statuts.
Sollte zu irgend einer Zeit eine den Bestimmungen des § 5 oder des § 113 dieses Statuts entsprechende Stiftungsverwaltung nicht bestehen, so soll bis zur Neukonstituierung einer solchen die Vertretung und die Verwaltung der Carl Zeiss-Stiftung ohne weiteres auf die jeweils in Funktion stehende Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte, und falls letztere nicht mehr bestünde, auf die Geschäftsleitung des ältesten in Jena oder Umgegend bestehenden Stiftungsbetriebes übergehen.
Lebensjahres im Dienst der Stiftung verbrachter Dienstzeit klagbaren Anspruch gegen ihre Firma auf Gewährung einer Entschädigung für Verlust ihrer Stellung, wenn Auflösung des Dienstverhältnisses seitens der Firma erfolgt, ohne daß sie zur Fortsetzung der vertragsmäßigen Tätigkeit unfähig geworden sind oder ihrerseits schuldbare Veranlassung zur Vertragsauflösung gemäß § 79 dieses Statuts gegeben haben.
Auf das erstere beziehen sich die Titel II und III, V und VI, auf das zweite die Titel IV, VII und VIII des Statuts. Dementsprechend bezeichnet § 1 die Zwecke der Stiftung unter zwei getrennten Abschnitten in genauem Anschluß an die Stiftungsurkunde , nur mit derjenigen Erweiterung unter B, welche durch die inzwischen veränderte Sachlage an die Hand gegeben ist.
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