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Aktualisiert: 19. Juni 2025
Art. 11. Die Verwaltung des Universitätsfonds, einschließlich der Rechnungslegung, und die Verfügung über die Mittel desselben nach den Bestimmungen dieses Ergänzungsstatuts untersteht den gleichen Organen und den gleichen Anordnungen wie die Verwaltung und Verwendung der staatlicherseits gewährten Fonds der Universität.
Jedoch sind der Kommission überall diejenigen Nachweisungen vorzulegen, welche die fortgesetzte Übereinstimmung der Verwaltung der Stiftung mit den Vorschriften dieses Statuts und der dasselbe in Titel VII ergänzenden Paragraphen der Stiftungsurkunde vom 19. Mai 1889, bezw. des an ihre Stelle getretenen Ergänzungsstatuts, darzutun erforderlich erscheinen.
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