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Aktualisiert: 17. Juni 2025


Der Kaufmann konnte, wie es für die leichte Erfüllung des Statuts erforderlich gewesen wäre, seine Waren nicht mehr selbst auf die fremden Märkte bringen, sondern mußte einen Teil seiner Geschäfte durch Stellvertreter besorgen lassen.

Obwohl sie nicht selbst die oberste Staatsbehörde ist, gibt es auch für sie in Hinsicht auf die Ausübung der statutarischen Funktionen keine vorgesetzte Instanz. Gemäß § 4 des Statuts steht der Stiftungsverwaltung in dem ihr zugewiesenen Wirkungskreis die »oberste« Leitung der Stiftungsangelegenheiten zu.

daß dem »Rücklagefonds« nicht mehr zugeführt werden darf als ein Viertel der regelmäßigen jährlichen Zuwendung der Stiftung. Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung .

Ihre in England gekauften Waren sollten die Kaufleute nach Belieben ausführen dürfen; ausgenommen waren nur die Länder, mit denen England im Kriege stand. Mehrere Bestimmungen des Statuts regelten ferner die rechtlichen Verhältnisse. Den Kaufleuten wurde zugesichert, daß ihre Klagen ohne Säumen erledigt und jede Lässigkeit der Beamten streng bestraft werden sollte.

Stiftungsverwaltung und Stiftungskommissar sind verpflichtet, die Angelegenheiten der Carl Zeiss-Stiftung in allem nach den Vorschriften dieses Statuts und gemäß den aus ihm erkennbaren Absichten des Stifters zu leiten.

Kautionsleistung darf nur insoweit gefordert werden, als die Betreffenden eigenes Vermögen besitzen. Das durch Ernennung zum Vorstandsmitglied eines Stiftungsbetriebes begründete besondere Rechtsverhältnis desselben zur Carl Zeiss-Stiftung wird lediglich durch die Vorschriften dieses Statuts bestimmt.

Die jährlichen Ausgaben, welche auf Grund von statuten-oder vertragsmäßigen Pensionsverpflichtungen und auf Grund des § 77 dieses Statuts geleistet werden, haben, auch wenn sie etwa zeitweise dem Reservefonds der Stiftung zur Last fielen, nicht als Leistungen der Carl Zeiss-Stiftung, sondern als Unkosten der Geschäftsbetriebe zu gelten und sind dementsprechend bei den jährlichen Bilanzen und bei den in § 23 benannten statistischen Aufstellungen in Ansatz zu bringen.

Die Grundzüge der Lohnbestimmung, auf die ich hier Bezug nehme, sind in der Hauptsache durch folgende, in Titel V des »Statuts der Carl Zeiss-Stiftung«, §§ 67, 77 ausgesprochene Vorschriften charakterisiert: Jeder Arbeiter oder Angestellter muß mit einem festen Zeitlohn pro Woche oder pro Monat, eingestellt werden, der bei aller Akkord- oder Stückarbeit als Mindestverdienst gewährleistet ist.

Sollte infolge von staatsrechtlichen Veränderungen die Bestimmung in § 5 dieses Statuts bezüglich der Vertretung der Stiftung einmal hinfällig werden, so soll diese Vertretung, einschließlich der Bestellung des Stiftungskommissars in sinngemäßer Anwendung des § 5, und die statutengemäße Verwaltung der Carl Zeiss-Stiftung übergehen an diejenige Staatsbehörde, welche hinsichtlich der Universität Jena an die Stelle des als Stiftungsverwaltung fungierenden Departements des Großherzogl.

Die Verfügung über die Mittel der Carl Zeiss-Stiftung mit Bezug auf die in § 1 dieses Statuts sub B namhaft gemachten Zwecke steht der Stiftungsverwaltung zu.

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