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Aktualisiert: 17. Juni 2025
Die Bestimmungen der §§ 6-20 dieses Statuts verfolgen also nur den Zweck, für die Zukunft zu fixieren und genauer zu regeln, was bisher ohne förmliche Regelung in tatsächlicher Übung gestanden hat. Im einzelnen ist folgendes zu bemerken: Zu § 5, Abs. 2 u. 3.
Zum Bevollmächtigten der Stiftung beim Glaswerk ist ein Mitglied der Geschäftsleitung der Optischen Werkstätte zu bestellen. Die Vorschriften der §§ 13 bis 20 dieses Statuts gelten in dieser Zeit auch für die Geschäftsführung des Glaswerks, nur bezüglich des § 15 mit dem Zusatz: daß in Angelegenheiten der Firma Schott & Gen. nichts gegen den Willen des Mitinhabers geschehen kann.
Sätze =kursiv= gedruckt, mögen sie =neu hinzugefügt= oder =an die Stelle= von anderen =getreten= sein, Sätze des alten Statuts, welche in der neuen Ausgabe weggefallen oder durch andere ersetzt sind, an den zugehörigen Stellen in Anmerkungen wiedergegeben. In Erfüllung früherer Zusagen gebe ich vor Ablauf des 50.
Das Gleiche gilt auch für etwaige Leistungen, welche Geschäftsangehörige der Betriebe in Gemäßheit des § 95 oder des § 98 dieses Statuts außerhalb ihres regelmäßigen Lohnes oder Gehaltes aus den Geschäftskassen empfangen, und für alle Ausgaben der letzteren, die nach § 22 auf Dispositions-Konto der Geschäftsleitungen zu verrechnen sind. Persönliche Verhältnisse der Vorstandsmitglieder.
Die in solchen Fällen verbleibenden Ansprüche richten sich lediglich nach den Bestimmungen der §§ 67 und 72-75 dieses Statuts, bezw. des auf Grund der letzteren in Geltung stehenden Pensionsstatuts, und hinsichtlich der vorübergehenden Behinderungen nach den Vorschriften des § 82.
Bis zum Ablauf des zehnten Jahres nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Statuts bleiben Abänderungen und Ergänzungen desselben sowie deklaratorische Zusätze und geeigneten Falls Neuredaktion ganzer Abschnitte der Vereinbarung zwischen der Stiftungsverwaltung und dem Stifter vorbehalten.
Motive und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung. Nachtrag zum zweiten Entwurf. Zu Titel V. Rechtsverhältnis der Angestellten und Arbeiter in den Stiftungsbetrieben . Zu § 56. Die Vorschrift dieses Paragraphen bedeutet praktisch nur eine Direktive für die Organe der Stiftung und die sonst mit leitenden Funktionen betrauten Personen.
Schon im vorigen Sommer habe ich aus einem äußeren Anlasse Anregung entnommen, in diesem Saale und in diesem Kreise Erläuterungen zu dem Statut der Carl Zeiss-Stiftung zu geben und zwar über das Rechtsverhältnis der Betriebe der Carl Zeiss-Stiftung zu Staat und Gemeinde . Ich habe damals schon gesagt, daß ich wohl noch mehrmals Veranlassung haben würde, auf allgemeine Angelegenheiten im Sinne einer Erläuterung des Statuts der Carl Zeiss-Stiftung zurückzukommen.
Gegenüber den seitens der Stiftungsverwaltung ordnungsmäßig erklärten Abänderungen des Statuts aber würde niemand mehr Ansprüche aus dem vorher geltenden Statut, abgesehen von erworbenen Rechten, geltend machen dürfen, sondern jeder nunmehr auf diejenigen Ansprüche beschränkt sein, die der zweite Absatz des § 119 bezeichnet.
In allen Angelegenheiten eines Stiftungsbetriebes können gültige Anordnungen nur durch seinen Vorstand nach dem durch nachfolgende §§ dieses Statuts geregelten Verfahren getroffen werden.
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