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Aktualisiert: 17. Juni 2025
wenn der Betrieb durch drei Geschäftsjahre oder länger innerhalb der letztverflossenen fünf Geschäftsjahre Betriebsdefizit gemäß der Bestimmung in § 23 Absatz 3 dieses Statuts gehabt hätte und zugleich der Reservefonds nach Abzug des gemäß § 45 auf Abteilung I entfallenden Deckungskapitals im ganzen auf weniger als zwei Drittel einer Jahresausgabe der Stiftungsbetriebe, nach dem Durchschnitt der letzten drei Geschäftsjahre, herabgegangen wäre; oder
Nach Bestimmung von § 64 des Statuts sind Sie befugt, zusammenzutreten »auch ohne Einberufung« und das heißt: ohne Mitwirkung der Geschäftsleitung. Von diesem Rechte ist noch niemals Gebrauch gemacht worden.
Die Verfassung der Carl Zeiss-Stiftung. Erläuterungen zu Titel I und II des Stiftungsstatuts vorn 26. Juli/16. August 1896 . Der nachstehend gegebene Kommentar zu den Titeln I und II des Statuts der CARL ZEISS-Stiftung stützt sich lediglich auf den Text dieses Statuts, so wie er gedruckt vorliegt.
Dem Stiftungskommissar liegt ob, die Geschäftsführung der Betriebe in allen ihren Zweigen fortgesetzt zu beaufsichtigen, Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Statutenmäßigkeit im Verfahren der Geschäftsleitungen zu überwachen, sowie bei allen wichtigeren Akten der Geschäftsführung nach dem durch die §§ 13 bis 20 dieses Statuts geordneten Verfahren beschließend oder beratend mitzuwirken.
Da jedoch die Bestimmungen in Titel II des Statuts alle Angelegenheiten der Geschäftsbetriebe den beiden andern Organen zu selbständiger endgültiger Erledigung überweisen, so können die Worte »oberste Leitung« in § 4 nicht dahin verstanden werden, daß der Stiftungsverwaltung in allen Dingen die oberste Leitung, d. h. die letzte Entscheidung vorbehalten sei, sondern nur dahin: daß die der Stiftungsverwaltung zugewiesenen speziellen Funktionen die Wahl der Personen für die beiden andern Organe und die Leitung der gemeinnützigen Tätigkeit der Stiftung gemäß § 1, B und Titel VII des Statuts die »oberste« Leitung der Stiftung bedeuten, und daß hierin keine Instanz über der Stiftungsverwaltung besteht.
Jede derartige Abänderung des Statuts soll nur erfolgen nach Anhören des Stiftungskommissars und der Vorstände der Stiftungsbetriebe und mit vorläufiger Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde unter Vorbehalt der =endgültigen= Bestätigung nach Ablauf der in § 120 bezeichneten Frist.
Die nachfolgenden Erklärungen sollen zunächst die Vorschriften des genannten Statuts sowohl hinsichtlich ihrer allgemeinen Tendenz, wie hinsichtlich der wichtigeren Einzelbestimmungen gegenüber den jetzt Beteiligten begründen, des weiteren aber auch für die Zukunft etwa nötig werdender Interpretation einige Anhaltspunkte liefern. Titel I. Konstituierende Bestimmungen. Zu § 1. Zwecke der Stiftung.
Dem Wert der in Titel V des Statuts getroffenen Einrichtungen als Grundlagen einer wirklichen Rechtsordnung kann es keinen Abbruch tun, daß durch § 88 ein Sicherheitsventil offen gelassen werden muß, um zerstörenden Wirkungen, welche jene Einrichtungen unter besonderen Umständen einmal nach sich ziehen könnten, vorzubeugen. Hier handelt es sich nicht um Hintertüren.
Januar d.J. bei, welcher also lautet: In Erwägung, daß für die Mitglieder des Allgemeinen Deutschen Arbeitervereins in prinzipieller und formeller Beziehung durchaus keine Veranlagung vorliegt, an der Organisation des Allgemeinen Deutschen Arbeitervereins zum Zwecke einer Vereinigung mit der Eisenacher Partei eine Aenderung vorzunehmen, in fernerer Erwägung, daß es den Mitgliedern jener Partei freisteht, in Gemäßheit des Statuts des Allgemeinen Deutschen Arbeitervereins in diesen einzutreten, welcher eben durch seine starke Organisation sowie durch seine viel bedeutendere Mitgliederzahl die beste Grundlage zur Einigkeit der Arbeiter bietet,
Zwar hat die staatliche Aufsichtsbehörde, weil sie die Statutenmäßigkeit der Verwaltung von Stiftungen zu überwachen berufen ist, auch in diesem Fall gegen Verletzungen des Statuts, die als solche anerkannt oder festgestellt sind, im Verwaltungsweg einzuschreiten.
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