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Aktualisiert: 25. Mai 2025
Dem Stiftungskommissar liegt ob, die Geschäftsführung der Betriebe in allen ihren Zweigen fortgesetzt zu beaufsichtigen, Ordnungsmäßigkeit der Verwaltung und Statutenmäßigkeit im Verfahren der Geschäftsleitungen zu überwachen, sowie bei allen wichtigeren Akten der Geschäftsführung nach dem durch die §§ 13 bis 20 dieses Statuts geordneten Verfahren beschließend oder beratend mitzuwirken.
Diese allgemeine gesetzliche Staatsaufsicht hat aber zum Gegenstand lediglich die Wahrung von Gesetzlichkeit und Ordnungsmäßigkeit in den Handlungen und dem Verfahren der Stiftungsorgane und die Sicherung dauernder Übereinstimmung der Verwaltung der Stiftung mit den Vorschriften der Urkunde, auf Grund welcher die landesherrliche Bestätigung erteilt und das Recht der juristischen Person verliehen worden ist welche Urkunde im vorliegenden Fall seit dem 16.
Weil aber die allgemeine Staatsaufsicht lediglich die Gesetzlichkeit, Ordnungsmäßigkeit und Statutenmäßigkeit zu überwachen hat, so untersteht innerhalb des statutenmäßigen Handelns kein Organ der Stiftung der Aufsicht oder der Einwirkung irgend einer Staatsbehörde, auch die Stiftungsverwaltung nicht.
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