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Aktualisiert: 17. Juni 2025
Die Hanse stellte 1366 den Grundsatz auf: Nur Bürger von Hansestädten dürfen zu den Rechten des Kaufmanns im Auslande zugelassen werden . Obwohl es erhebliche Schwierigkeiten machte, diesen Beschluß uneingeschränkt durchzuführen, hielten die Städte an dem in ihm geforderten grundsätzlichen Ausschluß fremder Kaufleute stets fest und bemühten sich immer wieder, Umgehungen des Statuts, welche wiederholt versucht wurden, unmöglich zu machen. Da sich nichthansische Kaufleute in kleinen Hansestädten das Bürgerrecht leicht durch Kauf verschaffen konnten und dann in England den Schutz der Privilegien als hansestädtische Bürger beanspruchten, verfügte 1417 der Hansetag, daß niemand in zwei Städten Bürger sein dürfe und die Zulassung zu den Freiheiten an die Leistung der Bürgerpflichten in einer Hansestadt geknüpft sein solle. Die
Urlaub, welcher auf Grund des § 62 dieses Statuts oder auf Grund der Anstellungsverträge erteilt ist, sowie auch sonstiger Urlaub, der nach Vereinbarung mit der Geschäftsleitung für nicht länger als drei Monate oder für noch längere Zeit aus Gesundheitsrücksichten genommen wird, begründet, auch wenn dabei der Anspruch auf Lohn oder Gehalt zeitweise aufhört, keine Suspension des Dienstvertrages.
Die der CARL ZEISS-Stiftung in den §§ 77-80 des Statuts weiter auferlegten Pflichten unter welchen etwas sachlich Neues nur der § 77 ausspricht bezwecken nun in erster Reihe die endgültige Sicherstellung der Pensions-Einrichtung.
Als Ersatz werden deshalb hier die Stellen aus E. ABBEs »Entwurf zu einem Statut der Carl Zeiss-Stiftung« und den »Motiven und Erläuterungen zum Entwurf eines Statuts der Carl Zeiss-Stiftung« wiedergegeben, die seine Ansicht über Volksbildung in gedrängter Form zum Ausdruck bringen.
Nachdem durch die §§ 118-120 der ganze vorangehende Inhalt des Statuts möglichem Wandel unterworfen worden, müssen nunmehr diese Paragraphen zum absolut festen Punkt in den Einrichtungen der CARL ZEISS-Stiftung erklärt werden wie § 121 schließlich tut. Außerdem sind gemäß der in der Ausgabe von 1896 hie und da veränderten Anordnung der Paragraphen die erforderlichen Umstellungen vorgenommen. Xa.
Die Verfügung über den Reservefonds und die Verwaltung desselben untersteht allein der Stiftungsverwaltung, vorbehaltlich der aus Titel II dieses Statuts sich ergebenden Rechte der Vorstände der Stiftungsbetriebe. Über seinen Stand, die Art seiner Anlagen und seinen Zinsertrag sind der Stiftungskommissar und die Geschäftsleitungen der Stiftungsbetriebe fortdauernd unterrichtet zu halten. Titel V.
Alle Arbeits- und Anstellungsverträge in den Stiftungsbetrieben haben als unter der Erklärung abgeschlossen zu gelten: daß bezüglich solcher Punkte, über welche der Vertrag Bestimmungen nicht enthält, zunächst Titel V des gegenwärtigen Statuts zur Geltung komme und das bürgerliche Recht nur insoweit, als auch dieses Statut Anordnungen nicht getroffen hat.
Organe der Stiftung. Für die Vertretung der Carl Zeiss-Stiftung als juristischer Person, die Verwaltung ihres Vermögens und die oberste Leitung ihrer Angelegenheiten soll stets eine besondere »Stiftungsverwaltung« bestehen. welche beide, Vorstände und Stiftungskommissar, durch die Stiftungsverwaltung zu ernennen sind, gemäß nachfolgenden Bestimmungen dieses Statuts.
So lange der Reservefonds der Stiftung noch nicht die in § 45 dieses Statuts bezeichnete Höhe erreicht oder nach eingetretener Minderung wieder erreicht hat, bleibt das Maß der Aufwendungen für rein wissenschaftliche Zwecke dem pflichtmäßigen Ermessen der Stiftungsverwaltung unter billiger Berücksichtigung der anderen Interessen der Stiftung anheimgestellt.
Für die Verwaltungen des Glaswerks gelten die Bestimmungen des Titels II dieses Statuts mit der Maßgabe, daß, so lange das jetzige Gesellschaftsverhältnis bei der Firma Schott & Gen. fortbesteht, die Carl Zeiss-Stiftung behufs ihrer Vertretung in dieser Firma einen zur Zeichnung der Firma legitimierten Bevollmächtigten zu bestellen hat, welcher gemeinsam mit dem Mitinhaber des Glaswerks die Funktionen des Vorstandes desselben ausübt.
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