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Eine Prüfung des Pensionsstatuts unter dem hier bezeichneten Gesichtspunkte hat mindestens von 10 zu 10 Jahren einmal stattzufinden.

Die in solchen Fällen verbleibenden Ansprüche richten sich lediglich nach den Bestimmungen der §§ 67 und 72-75 dieses Statuts, bezw. des auf Grund der letzteren in Geltung stehenden Pensionsstatuts, und hinsichtlich der vorübergehenden Behinderungen nach den Vorschriften des § 82.

Aus praktischen Gründen ist bei Errichtung des Pensionsstatuts von einer Scheidung der beiden Angelegenheiten, Invalidenpension und Hinterbliebenenversicherung, einstweilen abgesehen und auch die letztere, ohne Beitragsleistung seitens der Versicherten, statutarisch übernommen worden obwohl sie finanziell eine erheblich größere Belastung bedeutet als die Hauptsache, die Invalidenpension, und obendrein den Geschäftsangehörigen je nach Alter und Familienstand in äußerst ungleichem Maß zugute kommt.

Für solche Geschäftsangehörige, die nach dem Pensionsstatut Pensionsanwartschaft erlangt haben, soll die Entschädigung nicht weniger betragen, als der Gesamtbetrag der im Invaliditätsfall zu beanspruchenden Pension für einen Zeitraum gleich dem vierten Teil der abgelaufenen, nach den Bestimmungen des Pensionsstatuts anrechnungsfähigen Dienstzeit; =der die Bezüge nach Abs. 2 übersteigende Betrag ist alsbald fällig=.

Wir haben Unterlagen, nach denen sich einigermaßen schätzen läßt, was auf Grund unseres Pensionsstatuts diese Lasten in späteren Jahren betragen werden, wenn die Zusammensetzung unseres Personals sich einem Ruhepunkt, einem Beharrungszustand, nähert. Die verschiedenen Arbeitsklassen unseres Personals sind jetzt meist aus jüngeren Leuten zusammengesetzt.