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Aktualisiert: 7. Mai 2025
Die Suspension bedingt in allen diesen Fällen, daß der Betriebsangehörige für die Dauer derselben als nicht im Dienst der Firma stehend anzusehen ist, soweit nicht hinsichtlich der Anrechnung des Heeresdienstes auf die pensionsfähige Dienstzeit das Pensionsstatut besondere Bestimmungen trifft.
In die Erscheinung getreten sind sie zuerst in dem vor acht Jahren erlassenen gemeinsamen Pensionsstatut der Optischen Werkstätte und des Glaswerks, durch welches, im Gegensatz zu den Pensionseinrichtungen in der Privatindustrie, den Angehörigen beider Betriebe vertragsmäßiger Anspruch auf Pension nicht gegen das Vermögen einer Pensionskasse, sondern gegen das Vermögen der Firma selbst eingeräumt, der Unternehmer also grundsätzlich verpflichtet wurde, in seiner ganzen Wirtschaftsführung dem normalen Verbrauch der menschlichen Arbeitskraft in ganz gleicher Art Rechnung zu tragen wie der Amortisation seiner leblosen Betriebsmittel.
Für solche Geschäftsangehörige, die nach dem Pensionsstatut Pensionsanwartschaft erlangt haben, soll die Entschädigung nicht weniger betragen, als der Gesamtbetrag der im Invaliditätsfall zu beanspruchenden Pension für einen Zeitraum gleich dem vierten Teil der abgelaufenen, nach den Bestimmungen des Pensionsstatuts anrechnungsfähigen Dienstzeit; =der die Bezüge nach Abs. 2 übersteigende Betrag ist alsbald fällig=.
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