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Aktualisiert: 27. Mai 2025
Die Suspension bedingt in allen diesen Fällen, daß der Betriebsangehörige für die Dauer derselben als nicht im Dienst der Firma stehend anzusehen ist, soweit nicht hinsichtlich der Anrechnung des Heeresdienstes auf die pensionsfähige Dienstzeit das Pensionsstatut besondere Bestimmungen trifft.
bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses und nachherigem Wiedereintritt vor Ablauf von drei Jahren die frühere Dienstzeit, auch wenn die Unterbrechung nicht nur Suspension gemäß § 82 begründet, für die pensionsfähige Dienstzeit in Anrechnung kommt;
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