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Nach Eintritt des in § 49 vorgesehenen Falles hat die Stiftung mindestens die Hälfte, bezw. mindestens drei Viertel, der jeweils verfügbar bleibenden Jahresüberschüsse aus den Erträgnissen der Betriebe und dem Zinsabwurf des Reservefonds, und nach Eintritt des in § 50 gedachten Falles diese gesamten Jahresüberschüsse für aus § 1, B stiftungsgemäße Zwecke nach den Bestimmungen in Titel VII dieses Statuts fortgesetzt zur Verausgabung zu bringen.