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Aktualisiert: 22. Juni 2025
Das roemische Recht weiss weder von Erbgutsqualitaet noch von Geschlossenheit der Liegenschaften und gestattet einesteils jedem dispositionsfaehigen Mann bei seinen Lebzeiten vollkommen unbeschraenkte Verfuegung ueber sein Vermoegen, anderseits, soviel wir wissen, jedem, der ueberhaupt zum Verkehr mit roemischen Buergern befugt war, selbst dem Fremden und dem Klienten, das unbeschraenkte Recht bewegliches und, seitdem Immobilien ueberhaupt im Privateigentum stehen konnten, in gewissen Schranken auch unbewegliches Gut in Rom zu erwerben.
Von den Gefangenen wurden die Gemeinen, als voraussetzlich politisch indifferent, in die eigene Armee eingereiht, die Offiziere aber nicht bloss verschont, sondern auch ohne Unterschied der Person und ohne Annahme irgendwelcher Zusagen frei entlassen, und was sie als Privateigentum in Anspruch nahmen, ohne auch nur die Berechtigung der Reklamationen mit Strenge zu untersuchen, ihnen ohne Weiterungen verabfolgt.
Die mutigere Meinung fand manchen Vertreter; es wurde beantragt, die waffenfaehigen Sklaven von Staats wegen freizusprechen, was aber Cato als einen ungesetzlichen Eingriff in das Privateigentum zurueckwies und statt dessen einen patriotischen Aufruf an die Sklaveneigentuemer vorschlug.
Da indes, abgesehen von dem Uebergang in das Privateigentum oder der Assignation, das roemische Recht feste und gleich dem Eigentum zu respektierende Nutzungsrechte einzelner Buerger am Gemeinlande nicht kannte, so hing es, so lange das Gemeinland Gemeinland blieb, lediglich von der Willkuer des Koenigs ab den Mitgenuss zu gestatten und zu begrenzen, und es ist nicht zu bezweifeln, dass er von diesem seinem Recht oder wenigstens seiner Macht haeufig zu Gunsten von Plebejern Gebrauch gemacht hat.
Wenn ich freilich ganz offen meine Meinung kundgeben soll, mein lieber Morus, so muß ich sagen: ich bin in der Tat der Ansicht, überall, wo es noch Privateigentum gibt, wo alle an alles das Geld als Maßstab anlegen, wird kaum jemals eine gerechte und glückliche Politik möglich sein, es sei denn, man will dort von Gerechtigkeit sprechen, wo gerade das Beste immer den Schlechtesten zufällt, oder von Glück, wo alles unter ganz wenige verteilt wird und wo es auch diesen nicht in jeder Beziehung gut geht, der Rest aber ein elendes Dasein führt.
Wenn man nämlich anderswo von Gemeinwohl spricht, hat man überall nur sein persönliches Wohl im Auge; hier, in Utopien, dagegen, wo es kein Privateigentum gibt, kümmert man sich ernstlich nur um das Interesse der Allgemeinheit, und beide Male geschieht es mit Fug und Recht.
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