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Aktualisiert: 11. Juni 2025
Dort fand er den traurigen Forstmeister, wie er sich eben mit Violanden verständigt hatte, daß sie ihre Hochzeit erst halten wollten, wenn Küngolts Strafzeit vorüber und die schlimme Sache einigermaßen ausgeglichen wäre. Violande hielt sich dabei mäuschenstill, zufrieden, daß sie als die eigentliche Urheberin der unglücklichen Hexerei und ihrer Folgen so gut davongekommen war.
Die erstgenannte Abhandlung enthält eine ziemlich allgemein gehaltene Besprechung des Hexenprozesses. Das Wesen der Hexerei findet der Verfasser in der abnegatio Dei et religionis, wesshalb sie verfolgt werden muss. Wer überhaupt »mit verdächtigen Dingen, Geberden, Worten und Wesen umgeht«, ist als der Zauberei verdächtig anzusehen.
Er erzählte mit verstelltem Ernst, daß er seine Köchin im Verdacht der Hexerei habe, denn sie verzaubere häufig die Speisen, so daß sie mißrieten, lasse auch durch Kraft des bösen Blicks den Braten schwinden und dergleichen mehr, was die meisten von den Anwesenden wohl richtig auffaßten, aber als eines ernsten Mannes unwürdigen Mutwillen mißbilligten, weswegen sie sich durch die stillschweigend darin ausgedrückte Meinung auch nicht beeinflussen ließen.
Der Junge zählte mehr als hundert Feuer; er konnte ganz und gar nicht begreifen, wo sie hergekommen wären, und ob nicht Hexerei und Zauberkunst mit im Spiele sei.
Seht mich alten Kerl einmal an! betrachtet, wie ich mich erhalten habe! und das alles ohne Hexerei und mit weit weniger Mühe und Sorgfalt, als man täglich anwendet, um sich zu beschädigen oder wenigstens Langeweile zu machen."
So dachten und redeten die Koryphäen der Rechtswissenschaft im siebenzehnten Jahrhundert über die Hexerei und über die Hexenverfolgung, woraus sich leicht entnehmen lässt, dass damals die Jurisprudenz überhaupt von dem Wahn der Hexerei vollständig befangen und geknechtet war.
Rheinfels. hohen Halsgerichts zu Rotenburg allem Vorbringen nach auf vorgehabtem Rath der Rechtsgelehrten zu Recht erkannt: dass peinlich Beklagte von der ordentlichen Strafe der Hexerei zwar zu absolviren, jedoch aber wegen verübten Excessus ihr zur Strafe und den Anderen zum Exempel auf ein Jahr lang ad opus publicum zu verdammen sei; wie wir dann dieselbe dergestalt, als vorsteht, hiermit respective absolviren und verdammen, von Rechtswegen.«
Er glaubte nicht im geringsten an Zauber und Hexerei; aber es mißfiel ihm nicht, Helga von solchen Dingen sprechen zu hören. »Jetzt ist doch die tolle Walddirne wieder zum Vorschein gekommen,« dachte er. »Kann man begreifen, daß jemand, der so viel durchgemacht hat, wie sie, noch so kindisch ist?«
Dieses geschah in Köln. An anderen geistlichen Orten ging es nicht besser. Zu =Ellingen= (in Franken), einer Landkomthurei des deutschen Ordens, wurden 1590 in nur acht Monaten fünfundsechszig Personen wegen Hexerei hingerichtet.
Durch ihn gewannen Bestimmungen, die zunächst nur in der sächsischen Criminalordnung fussen, allgemeinere Verbreitung, und dass namentlich im Punkte der Hexerei das sächsische Recht engherziger, härter und unbarmherziger war, als die Carolina, ist bereits oben erwähnt worden.
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