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Aktualisiert: 10. Juni 2025
Gerichtliche Zustellungen und Vorladungen kamen. Es war ihr unmöglich, sie zu lesen. Leben war ihr eine Last. Am liebsten hätte sie immerdar geschlafen. Am Fastnachtsabend kam sie nicht nach Yonville zurück. Sie nahm am Maskenballe teil. In seidnen Kniehosen und roten Strümpfen, eine Rokokoperücke auf dem Kopfe und einen Dreimaster auf dem linken Ohr, tollte und tanzte sie durch die laute Nacht.
Eine Schwierigkeit nach der andern verschwand, und in weniger als drei Stunden war eine Vereinigung getroffen, wie beide Teile sie nur immer wünschen konnten, das Londoner Haus aber sie nimmer erwartet hatte. Ich forderte nun die gerichtliche Bestätigung, die gleich in den nächsten vierundzwanzig Stunden durch den Herrn Notarius Bourwig ausgefertigt und mittels Brief und Siegel bekräftigt wurde.
Wir alle, und ich insonderheit, mußten uns auf gleiche Weise von jedem Verdachte einer Veruntreuung seines Eigentums reinigen und unsere Unkenntnis, wohin die verschwundenen Sachen gekommen, erhärten. Hätte nur diese gerichtliche Prozedur zugleich auch meine Unschuld vor den Augen der Welt und der giftigen Stimme der Lästerung zu rechtfertigen vermocht!
Es war dies von grosser Bedeutung. Wie in Griechenland der Sprachstreit immer zunaechst in den Rhetorenschulden gefuehrt ward, so war auch in Rom die gerichtliche Rede gewissermassen mehr noch als die Literatur massgebend fuer den Stil, und es war deshalb mit dem Sachwalterprinzipat gleichsam von Rechts wegen die Befugnis verbunden, den Ton der modischen Sprech- und Schreibweise anzugeben.
Das Erste, was ich tat, war, daß ich die Presse hiervon benachrichtigte und sie bat, die gerichtliche Entscheidung abzuwarten. Sodann stellte ich schleunigst Klage. Ich wollte die Sache nicht auf dem Wege des Zivil-, sondern des Strafprozesses verfolgen, stieß dabei aber auf solchen Widerstand bei meiner Frau, daß ich darauf verzichtete.
Man verstand hier besser als manchenorts, daß sich hinter dem Spotte ein ernster Unwille, den man teilte, verbarg. Schon darum war die gerichtliche Entscheidung, daß Stuttgart, wo der „Simplicissimus“ gedruckt wurde, zuständig sei, für die Redaktion günstig. Ein Verfahren mit solchen Mitteln, wie man sie in Leipzig für zulässig gehalten hatte, war hier ausgeschlossen.
Die Regierung hatte kein Recht, sich darueber zu verwundern, da sie es an jeder ernstlichen Schranke gegen die uebergriffe dieses militaerischen Willkuerregiments fehlen liess. Zwar die gerichtliche Kontrolle mangelte nicht ganz.
Noch schwieriger aber erwies es sich, der Opposition auf einem Felde zu begegnen, dem sie immer eifriger sich zuwandte, je mehr sie aus der unmittelbaren politischen Taetigkeit herausgedraengt ward. Es war dies die Literatur. Schon die gerichtliche Opposition war zugleich, ja, vor allem eine literarische, da die Reden regelmaessig veroeffentlicht wurden und als politische Flugschriften dienten.
Kreisamt zu Schlan eine gerichtliche Untersuchung der ganzen Sache beschloss, und demzufolge eine eigene Komission ernannte, aus deren Akten zum Teil, und zum Teil aus muendlichen Berichten an Ort und Stelle, nachstehende Geschichte gezogen ist.
Sage ich Nichtschuldig, so werde ich nicht mehr für den König brauen; sage ich Schuldig, so werde ich für niemand Andren mehr brauen“. So begann denn die gerichtliche Verhandlung, die, selbst wenn man sie nach Verlauf von mehr als anderthalb Jahrhunderten mit kaltem Blute liest, das ganze Interesse eines Drama’s hat.
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