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Aktualisiert: 23. Mai 2025
Das Riesenweib, obgleich schon bejahrt, trug dennoch im Antlitz die Züge einer strengen Schönheit, jeder ihrer Blicke verriet die Titanin, die gewaltige Themis, Schwert und Wage hielt sie nachlässig zusammen in der einen Hand, in der andern hielt sie eine Pergamentrolle, zwei junge Doctores juris trugen die Schleppe ihres grau verblichenen Gewandes, an ihrer rechten Seite sprang windig hin und her der dünne Hofrat Rustikus, der Lykurg Hannovers, und deklamierte aus seinem neuen Gesetzentwurf; an ihrer linken Seite humpelte gar galant und wohlgelaunt ihr Cavaliere servente, der geheime Justizrat Cujacius, und riß beständig juristische Witze, und lachte selbst darüber so herzlich, daß sogar die ernste Göttin sich mehrmals lächelnd zu ihm herabbeugte, mit der großen Pergamentrolle ihm auf die Schulter klopfte, und freundlich flüsterte: »Kleiner, loser Schalk, der die Bäume von oben herab beschneidet!« Jeder von den übrigen Herren trat jetzt ebenfalls näher und hatte etwas hin zu bemerken und hinzulächeln, etwa ein neu ergrübeltes Systemchen oder Hypotheschen oder ähnliches Mißgebürtchen des eigenen Köpfchens.
Das Aufsehen, welches Weier's Buch machte, war daher ungemein, seine wohlthätigen Wirkungen freilich nur von allzukurzer Dauer. Binnen vierzehn Jahren erschienen fünf Auflagen, und 1586 besorgte Fuglinus eine deutsche Uebersetzung . Viele Gelehrte, besonders Aerzte, gaben einen lauten Beifall zu erkennen, der edle =Cujacius= schätzte das Werk , und =Johann Brentz=, Probst zu Stuttgart, trat in einen Briefwechsel mit dem Verfasser, worin er bei grosser Hochachtung vor dessen humanen Bestrebungen das Ansehen der Strafgesetze dadurch zu retten suchte, dass er den Hexen, deren Unvermögen Hagel zu machen er selbst in früheren Predigten behauptet hatte, wenigstens einen strafbaren =Conat= beimass. Vom Pfalzgrafen =Friedrich=, dessen theologische Fakultät Anfangs noch scharf hinter den Hexen her gewesen war , rühmt Weier selbst, dass er bald der Stimme der Vernunft Gehör gegeben habe; Aehnliches sagt er von der clevischen Regierung und vom Grafen von Nieuwenar. Letzterer begnügte sich, eine geständige Angeklagte des Landes zu verweisen, hauptsächlich aus Rücksicht auf ihre eigene Sicherheit. Dieses Beispiel fand bald in Worms und anderwärts Nachahmung. Nehmen wir hierzu noch, dass man auch in Württemberg um dieselbe Zeit wenigstens zu grösserer Vorsicht im Verfahren sich bequemte, eine gründlichere Generalinquisition und deutlichere Indizien verlangte und,
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